gefragt von administrator am 30.11.1999
Untermietzuschlag und Wartefrist
Untermietzuschlag und WartefristWenn der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt, entspricht das einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG und begründet die einjährige Wartefrist bis zur nächsten Mieterhöhung. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 9 C 523/95, aus: MM 2/97, S. 40)
