gefragt von administrator am 30.11.1999
Räumung mit einstweiliger Verfügung
Räumung mit einstweiliger VerfügungDer Anspruch auf Räumung kann auch mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Vermieter aufgrund einer besonderen Notlage auf die Herausgabe der Mietsache angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch durch vertragswidrigen Gebrauch die Mietsache in ihrer Substanz erheblich gefährdet. Die konkrete Uneinbringlichkeit von Mietrückständen stellt keine diesbezügliche Notlage dar. (OLG Celle, Az. 2 W 58/00, aus: Tsp 23.06.01, S I 19)
