gefragt von administrator am 30.11.1999
Nachmieter
NachmieterWenn der Vermieter gegenüber einem Mieter, der ausziehen möchte, die Bereitschaft äußert, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter in Betracht zu ziehen, hat er damit noch keine Bindungswirkung einer mietvertraglich vereinbarten Ersatzmieterklausel herbeigeführt. (OLG Hamburg, Az. 4 U 97/96, aus: WM 4/97, S. 214)
Möchte der Mieter kündigen, muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und kann nicht mit Hilfe eines Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden. Anders verhält es sich, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen in ein Alten- oder Pflegeheim muss. In diesen besonderen Fällen hat er das Recht, einen Nachmieter zu stellen, um vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Den Nachmieter braucht der Vermieter nur zu akzeptieren, wenn er die gleiche wirtschaftliche Sicherheit bietet wie der ausscheidende Mieter. (AG Münster, Az. 54 C 6052/99, aus: WM 2000, S. 306; LG Hildesheim, Az. 1 S 176/99, aus: ZMR 2000, S. 679; OLG Düsseldorf, aus: ZMR 1999, S. 243)
Kommt der Mieter in ein Pflegeheim, kann er gegen Stellung eines wirtschaftlich akzeptablen Nachmieters verlangen, vorzeitig aus einem befristeten Mietverhältnis bzw. bei einem unbefristeten Mietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertrag entlassen zu werden. (LG Hildesheim, Az. 1 S 176/99, aus: ZMR 2000, S. 679)
Ist der Mieter berechtigt einen Nachmieter zu stellen, darf der Vermieter den Nachmieter nicht deshalb ablehnen, weil der Nachmieter 3 Graupapageien in der Wohnung halten möchte. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 4 C 245/00. aus: GE 8/01, S. 557)
Hat der Nachmieter eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist das ein berechtigter Ablehnungsgrund. (LG Bremen, Az. 2 S 405/00, aus: ZMR 2001, S. 545)
Möchte der Nachmieter zu den gleichen Vertragsbedingungen die Wohnung übernehmen, aber mit Kind einziehen, ist das kein Ablehnungsgrund; erstens, weil dem Vormieter auch nicht die Aufnahme eines Kindes hätte verboten werden können; zweitens, weil abstrakte Befürchtungen über möglichen Lärm und mögliche Beschwerden anderer Mieter oder persönliche Antipathien gegenüber Kindern unberücksichtigt bleiben müssen. (BGH, Az. VIII ZR 244/02)
Der Vermieter muss nur den als Nachmieter akzeptieren, der eine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit bietet wie der bisherige Mieter. (OLG Düsseldorf, aus: WM 1995, S. 391) Hierbei gilt nicht als Maßstab die wirtschaftliche Situation des Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsendes, sondern seine Solvenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (LG Bremen, Az. 2 S 405/00, aus: ZMR 2001, S. 545)
Die Beweislast, dass der Vermieter einen Nachmieter entgegen Treu und Glauben oder entgegen mit dem Mieter getroffenen Vereinbarungen abgelehnt hat, trägt grundsätzlich der Mieter. Hat der Vermieter allerdings mit dem Nachmieter direkt verhandelt, trägt er die Beweislast darzulegen, warum er den Nachmieter abgelehnt hat; denn aufgrund seiner Verhandlungen mit dem Nachmieter ist er besser über den Nachmieter informiert als der Mieter, der den Nachmieter nur als Interessenten benannte. (BGH, Az.: VIII ZR 244/02)
