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Vida hat diese Frage gestellt
Bereits im Juni machten mein Freund und ich uns auf die Wohnungssuche, da wir im Oktober Nachwuchs erwarten. Bei einer großen Wohngesellschaft, fand sich schließlich eine Wohnung die wir besichtigten (damals noch bewohnt) und für die wir auch bereits Ende Juni schon den Mietvertrag unterschrieben. Die Wohnungsübergabe war jedoch erst für den 11.08. angesetzt. Bereits am 02.08. verlangten wir nach einen Besichtigungstermin (sehr schwiwrig, da nervige Hotlinenummer), da wir ohne Grundriss auch keine Küche bestellen konnten. Bei der Begehung der Wohnung die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bewohnt und übergeben war, stellte mein Freund Schimmel unter dem PVC Böden in allen Räumen fest. Desweiteren lag auch ein stechender Geruch in der Luft. Wir forderten die Dame von der Wohngesellschaft die Mängel zu melden, diese klappte auch prompt ihren Laptop auf und verschickte eine Mail an die Zentrale. Bis zum Datum der eigentlichen Übergabe erhielten wir sogar noch eine Bestätigung des Termins. Als wir dann jedoch zu dem Termin erschienen erklärte uns eine andere Mitarbeiterin, dass die Übergabe nicht stattfinden könnte, da sich Schimmel in der Wohnung befände (den wir entdeckten!!!!) I

Ich habe nun einen ziemlich bösen Brief verfasst von wegen unverständlich, dass Übergabe überhaupt angesetzt und keine Mängel behoben und schnellst möglich handeln und uns informieren, bla bla

Habe auch mit Rücktritt gedroht, aber kann ich das überhaupt und wenn ja dann wann? Kann ich die Gefährdung meines Neugeborenen/die Tatsache, dass ich hochschwanger bin als Kündigungsgrund angeben????


Vielen Dank für die Mühe, ich weiß der Text ist lang. Bin für jede Antwort dankbar

Gruß

3 Kommentare zu „Schimmel bei Wohnungsübergabe”

Balkonexperte Experte! 11.08.2010 19:56

Eine Wohnung, die zum vereinbarten Termin wegen gravierender Mängel, in diesem Fall Schimmel, nicht übergeben werden kann, kann fristlos (also sofort) gekündigt werden.

Vida 11.08.2010 21:06

Ok, da bin ich aber erleichtert, vielen Dank Balkonexperte :-)

Balkonexperte Experte! 12.08.2010 08:54

Z8u Ihrer weiteren Beruhigung, hier der Gesetzestext:

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


Entscheidend ist doch, dass die Wohnung nicht in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben werden kann, damit fällt auch die Zahlung der Miete flach.

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