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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
Wir sind eine 3er WG in Bamberg. In der WG wird es so gehandhabt, dass einer von uns Hauptmieter ist, die anderen beiden Untermietverträge mit dem Hauptmieter haben. Ich wohne am längsten in der WG, seit Januar 2006. Die Wohnung an sich ist in einem schlechtem Zustand, der Vermieter kümmert sich quasi um nichts. Wegen angeblichen Eigenbedarfs wurde uns die Wohnung zum 1.Oktober gekündigt (Wahrscheinlicher jedoch ist, das der Vermieter die Schnauze von uns voll hatte, da wir uns über die Nebenkostennachzahlung in Höhe von utopischen 900 Euro beschwert haben).
Überall haben wir den kürzeren gezogen, da uns immer wieder mit Rechtsanwalt gedroht wurde und wir selbst natürlich keine Rechtsschutzversicherung haben um gerichtlich vorgehen zu können. Die Themen sind abgehakt.
Jetzt allerdings ziehen wir aus. Im Mietvertrag steht handschriftlich "Bei Auszug ist die Wohnung weiß zu tünchen und besenrein zu hinterlassen". Laut dem Urteilsspruch letzter Woche(?) vom Bundesgerichtshof sind solche Klauseln meines Wissens ja nichtig. Allerdings ist die Frage wie es sich verhält mit farbigen Wänden. Abgesehen davon wohnen wir gar nicht lange in der Wohnung und haben viel einfach übernommen, da ja in so einer WG eine hohe Fluktuation vorherrscht. Weiterhin sind die Tapeten schon in einem so schlechtem Zustand (teilweise abgerissen etc...), dass es sich überhaupt nicht lohnen würde da noch einmal drüber zu streichen. Der Vermieter sieht das anders und meinte wortwörtlich am Telefon "Streichen Sie alles weiß, was wir danach machen, sehen wir..."
Wir wollen antürlich unsere Kaution wieder haben. Nun die Fragen: Zu was sind wir verpflichtet? Wie kann der Vermieter gegen uns vorgehen (er scheint wirklich stark was gegen uns Studenten zu haben und schert sich einen feuchten Dreck um uns)? Was machen wir, wenn wir ihm einen Auszug von besagtem Urteil zuschicken, er es aber nicht anerkennt und gerichtlich vorgehen will? Was machen wir um an unsere Kaution zu kommen?

Ich habe bereits eine telefonsiche Rechtberatung gefragt, die meinte, wir müssen nicht streichen. Eine studentische Rechtsberatung meinte, wir müssen wegen der handschriftlichen Klausel auf alle Fälle streichen. Fragen über Fragen. Würde mich unglaublich über schnelle Hilfe freuen!
Vielen Dank!
Stichwörter: rennovierung + wg + auszug

4 Kommentare zu „Rennovierung bei Auszug (WG)”

Susanne Experte!

Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter, demnach sind für den Vermieter die Klauseln des Hauptmietvertrags von belang.
Sind diese nichtig, so hat der (Haupt) Mieter keine Schönheitsreparaturen auszuführen. Wenn der Vermieter daraufhin die Auszahlung der Kaution verweigert, muss der Hauptmieter klagen.
Das ist alles unabhängig von den Untermietverträgen. Hier ist es ja ggf. möglich, dass die Klausel der Schönheitsreparaturen gültig ist. Demnach hat der Untermieter diese zu leisten. Weiterhin ist die Kaution an den Untermieter vom Hauptmieter auszuzahlen, da der Untermietvertrag unabhängig vom Hauptmietvertrag ist.

rassngustl

Vielen Dank, aber darum dreht sichs leider nicht. Es geht nicht um Mietverhältnisse, sondern eben um die Rennovierungsarbeiten, da uns bis jetzt noch niemand genau sagen konnte, was unsere Aufgabe sei, wie dies zu rechtfertigen ist, wie die rechtslage ist und was man tun kann, wenn der Vermieter wieder stresst...

Susanne Experte!

Offensichtlich gibt es durch den Hauptmietvertrag und den Untermietverträgen ja wohl mehrere Vermieter.
Eine Vertragsprüfung, ob die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind oder nicht, kann nur ein Rechtsanwalt machen.
Wenn Du Dir die Arbeit machen willst und alle Klauseln zur Schönheitsreparatur abschreiben willst, kannst Du das auch online bei http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- w --> prüfen lassen.

Ghostraider Experte!

Bei einer Nebenkostenabrechnung kann der Mieter eine detailierte Abrechnung verlangen und diese für 50€ vom Anwalt prüfen lassen. (Mieterschutzverein) Sollten die 900€ fehlerhaft verlangt sein hat man immer noch Gewinn gemacht.

Zur Auszugsrenovierung.
Leider ist mir die Schönheitsraparaturklausel nicht bekannt (und es hat im Grunde jetzt auch nichts mit den Untermietverträgen zutun, den letzten beißen die Hunde) so das ich davon ausgehe das die regelmäßigen Schönheitsreparaturen gültig auf den Mieter abgewälzt wurden.
Sollte dies alles der Fall sein und der Vermieter verlangt im Mietvertrag auch noch eine Auszugsrenovierung Zitat:
&quot;Bei Auszug ist die Wohnung weiß zu tünchen und besenrein zu hinterlassen&quot;[/quote:489c1]
so ist der Mieter durch diese Doppelbelastung renovieren während der Mietzeit und Auszugsrenovierung unangemessen benachteiligt.
Dazu kommt noch das Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, so genannte Endrenovierungsklauseln, unwirksam sind.

Nun lege ich noch eins drauf.
Individualklauseln, so wie dieser handschriftliche Eintrag muss um wirksam zu sein einzeln ausgehandelt werden, oder er ist in anderen Mietverträgen genauso geschrieben, dann ist es eine Formalklausel und hätte Wirksamkeit.

Ist es ein Einzeleintrag muss dieser mit Datum und Uhrzeit als Protokoll an den Mietvertrag angehangen sein um wirksam zu sein.

Anders ist es mit farbigen Wänden. Auch da kommt es auf die Farben an ob diese grell sind und wie grell.
Sind es grell Rot, Gelb, Grün oder Schwarze Farben,hat der Mieter dem Vermieter einen Schaden zugefügt und der Vermieter hat ein Rückbaurecht und diese Farben müssen in einen neutralen Farbton geändert werden. (Dies entscheidet oft nur ein Richter)
Dies hat dann nichts mit der Schönheitsreparaturklausel ob gültig oder nicht gültig zutun und bei einer ungültigen Klausel kann der Vermieter diese Wände dann (ohne dem Mieter Gelegenheit zur Beseitigung zu geben) von einer Firma überstreichen lassen und die Rechnung dem Mieter anhängen. (Schadensregulierung)

Ich denke das es hier einige Gründe gibt doch einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Gruß
Ghost

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