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Mietminderung für Flutopfer


Das Landgericht Leipzig bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Grimma, nach der Opfern der letztjährigen „Jahrhundertflut“, deren Häuser bei „normaler Hochwasserlage" ungefährdet sind, bei einer völligen Überschwemmung ein hundertprozentiges Mietminderungsrecht zustehen kann.

Urteil des LG Leipzig vom 28.05.2003
1 S 1314/03
NJW 2003, 2177
Stichwörter: mietminderung + flutopfer

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