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Koppelung von Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme

Einer Gemeinde gehörten zahlreiche Grundstücke in einem Neubaugebiet. Beim Verkauf der Grundstücke mussten sich die Käufer zur Abnahme der Fernwärme der gemeindlichen „Gas- und Wärmedienst GmbH“ verpflichten. Außerdem machte die Gemeinde die Vergabe von Aufträgen für die Erschließung des Neubaugebiets davon abhängig, dass die Erschließungsträger eigene Grundstücke in diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer solchen Verpflichtung verkaufen. Ein Verband, der die Interessen von Brennstoff- und Mineralölhändlern vertritt, beanstandete dieses Verhalten der Gemeinde als wettbewerbswidrig. Land- und Oberlandesgericht gaben der Klage wegen Verstoßes gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Vorschriften statt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hob die Entscheidungen jedoch wieder auf und wies die Klage des Verbandes ab. Er sah das Verhalten der Gemeinde weder als wettbewerbs- noch als kartellrechtswidrig an. Soweit die Gemeinde durch ihre Beteiligung an einem Heizkraftwerk oder als Verkäuferin von Grundstücken am privaten Rechtsverkehr teilnimmt, genießt sie keine Vorzugsstellung. Sie unterliegt dabei grundsätzlich aber auch keinen strengeren Verhaltensregeln als ein privater Grundstückseigentümer oder ein privates Energieversorgungsunternehmen. Die öffentliche Hand darf sich allerdings bei ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschaffen, dass sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Förderung ihrer Position im Wettbewerb einsetzt oder ihre Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die nur ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen.

Derartige Umstände haben die Karlsruher Richter hier für nicht gegeben angesehen. Das Verhalten der Gemeinde war in diesem Fall vergleichbar mit Praktiken eines Bauträgers, der für ein Neubaugebiet eine bestimmte Fernwärmeversorgung vorsieht und in die Grundstückskaufverträge eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt.

Urteil des BGH vom 09.07.2002
KZR 30/00
Pressemitteilung Nr. 70/2002

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