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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

bin neu bei Euch und hab auch gleich eine Frage:

in meinem Formularmietvertrag ist vereinbart, daß "Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung umgelegt" werden sollen. Die Aufstellung der einzelnen Positionen findet in einer Anlage zum Mietvertrag statt. Gut, das heißt erst einmal, daß grundsätzlich alle 17 genannten Positionen auf den Mieter abgewälzt werden.

Nun hat meine Vermieterin aber unter dem Punkt "Betriebskostenaufstellung", der mit dem Satz "die monatliche Betriebskostenvorauszahlung setzt sich zur Zeit aus folgenden Positionen zusammen" überschrieben ist, die vorauszuzahlenden Beträge einzeln aufgeschlüsselt. Sie behauptet jetzt, sie könne in Bezugnahme auf die Betriebskostenverordung und die darin enthaltenen 17 Positionen auch über die Positionen abrechnen, für die sie keine Vorauszahlung vereinbart hat. Hat sie recht?

Vielleicht noch einmal etwas konkreter:
Vereinbart sind die Vorauszahlungen für:
1. Wasser/Entwässerung
2. Heizung
3. Warmwasser
(4. Aufzug - kein Betrag eingetragen)
5. laufende öfftl. Abgaben
(6. Kaminreinigung - kein Betrag eingetragen)
7. Kabelfernsehen
Sonstige Betriebskosten: hier ist "Versicherungen" von ihr eingetragen worden

Jetzt möchte sie ebenfalls über den Hausmeister, eine Kaminreinigung und über den Allgemeinstrom abrechnen.

Ich hoffe, daß ich für eine Antwort genug Informationen geliefert habe. Bei eventuellen Nachfragen wegen des genauen Wortlautes im Mietvertrag beantworte ich diese natürlich gerne

Von dieser Stelle schon einmal einen herzlichen Dank an alle, die sich meines Problems annehmen!

Lieben Gruß
Andreas
Stichwörter: aller + betrkv + bk + möglich + abrechnung

3 Kommentare zu „Ist eine Abrechnung aller BK nach BetrKV möglich?”

fin Experte!

Normalerweise ist es üblich, dass man eine Vorauszahlung für Heizungkosten und eine Vorauszahlung für alle übrigen Nebenkosten zahlt.
Damit bekäme man dann 2 Abrechnungen. Manche Vermieter rechnen auch alles in einer ab.
Die Regelung Ihrer Vermieterin ist etwas kompliziert. Obs so rechtens ist, kann ich leider nicht sagen, aber hört sich auch nicht unrechtens an.
Der Nachteil bei Ihnen wäre nur, dass Sie bei der Abrechnung die Posten ohne Vorauszahlung eben ganz bezahlen müssen ohne ein Guthaben für diese Posten zu haben, mit denen man abrechnen könnte.
Sie haben als Mieter aber immer die Möglichkeit eine Vorauszahlung auch für übrige Nebenkosten von Ihnen aus zu leisten, damit Sie keine hohen Nachzahlungen am Ende haben. Dies können Sie Ihrer Vermieterin vorschlagen.

lilabanane

Danke erstmal für die schnelle Rekation!

Ich bin halt der Meinung, daß unsere Vermieterin uns bei Vertragsabschluß quasi in die Irre geführt hat. Eben dadurch, daß sie den Anschein erweckt hat, daß wir nur für die von ihr aufgeführten Positionen zu zahlen hätten. Ich frage mich ja auch, warum sie eben nicht nur eine Summe als monatliche Vorauszahlung eingesetzt hat, sondern sich noch die Mühe gemacht hat, die Vorauszahlung aufzuschlüsseln.

Die Abrechnungen für die warmen und kalten Betriebskosten sind von ihr übrigens getrennt erfolgt, da es einerseits jeweils unterschiedliche Abrechnungszeiträume gibt, und andererseits die warmen BK über eine Abrechnungsfirma laufen.

Habe ich da jetzt eigentlich nichts gegen in der Hand, daß sie uns eine zu geringe Vorauszahlung vorgetäuscht hat? Sie meinte auch mal, daß sie diese Abrechnung schon seit ewigen Zeiten so macht, und daß sich noch niemand beschwert hat. Okay, kann ja sein. Aber das Mietrecht unterliegt ja auch ständigen Änderungen.

Rano Experte!

Ein Gericht gab -knurrend- einem VM Recht, der eine Wohnung völlig ohne Betriebskostenvorauszahlung vermietet hat. Dadurch erschien dem (wohl nicht ganz hellen) Mieter die Wohnung natürlich zunächst sehr günstig, er mietete die Wohnung und das Dicke Ende kam dann mit der Abrechnung.

Erst nach[/b:c181e] der ersten Abrechnung muss dann spätestens $556 BGB gelten, wonach die BK-Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden dürfen.

fin's Tip habe ich noch hinzuzufügen:

§560 BGB (4) Sind BK-Vorauszahlungen vereinbart worden, so ist kann jede[/b:c181e] Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform[/b:c181e] eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

Dies sollte einer selbstgewählten, erhöhten Vorauszahlung also Deinerseits vorausgehen

Gruß
Ralph

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