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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe vor mich demnächst selbstständig (Rechtsform e.K.) zu machen und neben dem Studium etwas Geld zu verdienen.

Dazu möchte ich ein Zimmer meiner Mietwohnung als Arbeitszimmer/Büro nutzen.

In meinem Mietvertrag steht u.a.:

"Zur Benutzung als nichtgewerblicher Wohnraum wird in der ... , die Wohnung ..., vermietet"

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2005 und läuft auf unbestimmte Zeit. ..."

(Individualvereinbarung: "Mind. 12 Monate" ;)

"Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrecht gelten die gesetzlichen Bestimmungen."

Nun zu meinen Fragen:

1.) Diese Wohnung werde ich dafür wohl nicht nutzen dürfen, oder?

2.) Folge1: Wann müsste ich kündigen um nach den 12 Monaten aus der Wohnung zu können?

3.) Folge2: Auf welche Klauseln muss ich im neuen Mietvertrag bestehen, um die Räume wie beschrieben nutzen zu können?

Vielen Dank,
PatrickBateman
Stichwörter: nutzung + priv + wohnräume + gewerbliche

3 Kommentare zu „Gewerbliche Nutzung der priv. Wohnräume”

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo Herr Bateman,

grundsätzlich stellt die gewerbliche Nutzung der Wohnung eine Zweckentfremdung der Wohnung dar, aufgrund derer der Vermieter den Mieter abmahnen und sodann auch kündigen kann.

Die Wohnnutzung wird jedoch nicht überschritten, wenn nur ein Teil der Wohnung (z.B. ein Zimmer als Arbeitszimmer) für nicht störende gewerbliche Zwecke ohne viel Kundenverkehr genutzt wird. In diesem Fall ist der Vermieter sogar zur Duldung der gewerblichen Nutzung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge zu befürchten ist.

Sollten Sie dennoch kündigen wollen, so ist jedenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Die Klausel in Ihrem Mietvertrag hinsichtlich des Mindestlaufzeit des Miteverhältnisses stellt einen beiderseitigen Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht dar, der vom BGH als zulässig erachtet wurde.

In einen neuen Mietvertrag sollte - klarstellend - aufgenommen werden, dass die Wohnung geringfügig auch gewerblich genutzt werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

PatrickBateman

Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Die Wohnnutzung wird jedoch nicht überschritten, wenn nur ein Teil der Wohnung (z.B. ein Zimmer als Arbeitszimmer) für nicht störende gewerbliche Zwecke ohne viel Kundenverkehr genutzt wird. In diesem Fall ist der Vermieter sogar zur Duldung der gewerblichen Nutzung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge zu befürchten ist.
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Genau das wäre ja der Fall. Störend ist die Arbeit nicht, da sie vom PC aus gemacht würde. Kundenverkehr wäre ebenfalls nicht gegeben. Eventuell schaut der Postbote öfter vorbei, aber das war's dann auch <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Sollten Sie dennoch kündigen wollen...
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Nein. Ich ging nur bisher davon aus, dass es sich nicht vereinbaren ließe.

In einen neuen Mietvertrag sollte - klarstellend - aufgenommen werden, dass die Wohnung geringfügig auch gewerblich genutzt werden darf.
[/quote:700b4]

Sollte diese Klausel nun noch nachträglich in den Mietvertrag eingefügt werden, oder ist dies nicht notwendig? Oder muss ich dem Vermieter - aufgrund der offensichtlichen Duldungspflicht - gar nichts mitteilen?

Mit freundlichen Grüßen,
PatrickBateman

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

es ist m.E. nicht notwendig, nachträglich eine entsprechende Klausel in den Vertrag mit aufzunehmen.

Ob der Vermieter benachrichtigt werden sollte oder nicht, hängt von Ihrer persönlichen Einschätzung ab. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

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