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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zur Fristensetzung!

Es geht um bereits bei vertragsunterzeichnung bekannte mängel, der mieter ist am 01.09.05 eingezogen. es wurden keine vereinbahrungen getroffen was den instandsetzungszeitraum angeht. nun setzt der mieter eine instandsetzungsfrist von 16 tagen zur beseitigung der schäden. nach ablauf dieser meiner ansicht nach viel zu kurzen frist, es wurde vorher nichts schriftlich festgehalten, was die beseitigung angeht, will der mieter 5% der brutto-miete einbehaltenund weitere 20% zurückhalten!
meine frage ist die mietminderung von der bruttomiete oder von der nettokaltmiete zu berechnen? weiterhin ist die in schriftlicher form festgehaltene frist von 16 tagen gerechtfertigt?[/b:dc01e]

über eure antworten würde ich mich sehr freuen, vielen dank im vorraus
tia
Stichwörter: frage + fristensetzung

1 Kommentar zu „Frage zur Fristensetzung”

neuer Experte!

Hallo Tia,

es kommt wohl darauf an, welche Mängel beseitigt werden müssen, danach wird natürlich auch die % der Mietminderung berechnet, sind es Große oder kleine Mängel ?

Wenn z.B. nur ein Heizkörper tropft ist die Frist mit 16 Tagen wohl mehr als passend, müssen die Böden und z.B. das Bad neu gemacht werden, wird es etwas Eng <!-- s :) --><!-- s :) -->

Was für Mängel sind den in der Mängelliste aufgeführt ?

Wenn der Mieter aber schon in der Wohnung wohnt, können die Mängel ja nicht so schlimm sein, die Mietwohnung ist ja Bewohnbar - also wird eine Frist von 16 Tagen ausreichend sein ...

Die höhe wir natürlich nach Art des Mangels berechnet, dafür gibt es ja Prozent Zahlen Beispiele.

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

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