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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo.

Folgender Sachverhalt :

Ich habe am 27.04.2006 eine BKA für die Jahre 2004 und anteilig 2005 erhalten.

Es wird vom VM angegeben, diese bereits am 25.11.2005 zugestellt zu haben. Allerdings räumt er ein, dass der Einschreibebrief nicht durch die Post zugestellt werden konnte - ohne Gründe zu nennen.

Nun fallen 510,99 € Nachzahlung an.

Ich selbst habe die Wohnung in einer WG im Jahr 2004 und bis zum inkl. März 2005 bewohnt. Die Abrechnung ist daher für 2004 und anteilig 2005 zutreffend.

Die Heiznebenkosten betragen 15% der Gesamtkosten.

Folgende Fragen dazu :

1) Ist es möglich, mir Ende April 2006 eine BKA und eine Nachforderung für das Jahr 2004 zukommen zu lassen ? Welche Rolle spielt dabei die angebliche Zustellung im November 2005 (Fakt ist, dass keine Zustellung erfolgte) ?

2) Die Einzelabrechnung (vom Energieversorger Enco) weißt aus :
"Ihre Abrechnung für den Zeitraum : 01.06.04 - 31.03.05"
"Abrechnungszeitraum : 01.06.04 - 30.04.05 --> Betrag X"
Die BKA 2004 (vom VM) weißt allerdings aus :
"Zeitraum :
01.01.2004 - 31.12.2004 Allgemeinkosten
25.04.2004 - 26.04.2005 Wasser/Schmutzwasser
30.04.2004 - 28.04.2004 Heinzung - Enco

Heizkosten/Warm- und Kaltwasserabrechnung
lt. Abrechnung Firma Enco
01.05.204 - 30.03.05 --> Betrag X"

Ist der Betrag X zulässig, trotz verschiedener Abrechnungszeiträume ?
Kann der Abrechnungszeitraum der Firma Enco überhaupt zutreffend sein, wenn ich nur bis 31.03.05 die Wohnung bewohnte ?

>>> Ich würde mich über möglichst genaue Aussagen zu diesen etwas undurchsichtigen Angaben meines Immobilienverwalters sehr freuen.

Grüße,

1 Kommentar zu „Betriebskostenabrechnung 2004/2005 *** Verjährung / Fehler ?”

Susanne Experte!

1. Abrechnungen aus 2004 (Kalenderjahr) hätten bis 31.12.2005 zugestellt werden müssen, danach kann der VM nicht mehr auf Nachzahlung bestehen. Der VM muss beweisen, dass die Zustellung erfolgte. (Nicht zugestellte Einschreiben gehen zurück an Empfänger, VM sollte als Beweis eine Kopie davon schicken.)
2. Der VM muss sich auf einen Abrechnungszeitraum, der i.d.R. 12 Monate, nicht mehr aber weniger, augweist, einigen. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Wirtschaftsjahr, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Rechnungen, die nur teilweise in den Abrechnungszeitraum fallen, müssen demnach dem Wirtschaftsjahr zugeteilt werden.

Grundsätzlich würde ich sagen, dass diese Abrechnung noch nicht mal dem formellen Anspruch (u.a. auch Transparenz) des BGB entspricht und damit der Abrechnung widersprechen, auch wg. der verschiedenen Abrechnungszeiträume. Weiterhin musst Du für Kosten über Deine Mietzeit hinaus nur anteilig bis zum Zeitpunkt Deiner Mietzeit bezahlen.

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