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Abbruchkosten

Die Abbruchkosten beinhalten nicht nur die Gebühren für den Abbruch selbst, sondern auch die Kosten, die bei der Beseitigung des Bauschutts anfallen und möglicherweise die Gebühr für die Genehmigung des Abbruchs. Wenn ein Gebäude gekauft wird mit der Intention, es abzureißen, werden die Abbruchkosten den Herstellungskosten aufgeschlagen, sofern zwischen dem Abbruch und der Errichtung des neuen Gebäudes eine enge wirtschaftliche Verbindung besteht. Wenn das Grundstück nicht neu bebaut wird, gibt es keine Steuerentlastung. Wenn ein Gebäude ohne die Absicht, es abbrechen zu lassen, gekauft wurde und dann doch abgebrochen werden muss, können die Abbruchkosten sowie der Restwert als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wird für gewöhnlich vermutet, wenn man ein Gebäude drei Jahre nach Unterzeichnung des Kaufvertrags abbricht.

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