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Der Notartermin zum Hauskauf setzt nun den ganzen Aufregungen um den Erwerb eines solchen die Krone auf.

Vom Gesetzgeber wurde vorgeschrieben, dass ein Notar vor der Unterschrift auf den Kaufvertrag, als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auftreten muss. Damit soll noch einmal eine optimale juristische Beratung gewährleistet werden.
Getroffene Vereinbarungen der beiden Parteien werden durch den Notar in einem juristisch einwandfreien Kaufvertrag umgesetzt.
Er erklärt den Parteien, auf was sich einlassen bzw. verpflichten, wenn sie den Kaufvertrag unterschreiben. Es gibt zwar juristisch vor formulierte Texte, aber einzelne Punkt lassen sich durchaus abändern, sollte das im Gespräch von beiden Parteien so gewünscht werden. Auftretende Fragen bei Unklarheiten sollte der Notar schon fachgerecht beantworten können. Im Zweifelsfall muss er sogar den ganzen Vertrag umformulieren.
Ist Einigkeit zwischen beiden Partei hergestellt wurden, beurkundet der Notar die Unterschriften. Die Zuständigkeit des Notar hört nicht mit der Beurkundung der Unterschriften auf. Nein, er muss jetzt den Kaufvertrag abwickeln. Er muss behördliche Genehmigungen einholen, sich um das Löschen von Belastungen kümmern und bei Gericht die notwendigen Anträge stellen. Das eine ordnungsgemäße Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt, darauf muss ein Notar achten.
Beim Kauf einer Immobilie muss der Notar Sorge dafür tragen, dass jede Vertragspartei, ihren Teil des Handels erfüllt bekommt. Die Notargebühren sind in der Gebührenordnung für Notare festgelegt und sind abhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die Kosten für den Notar muss in der Regel der Käufer tragen. Da ein Immobilienkauf sehr kompliziert ist, ermöglicht die Arbeit des Notars erst eine sichere und für beide Parteien zufrieden stellende Abwicklung des Kaufvertrages. Bei Veräußerung bzw. Erwerb von Grundstücken oder Immobilien muss immer ein Notar zugegen sein.
Wichtig für einen Kaufvertrag sind folgende Punkte:
Korrekte Angaben der Vertragsparteien,
Höhe des vereinbarten Kaufpreises,
Angabe des Liefer- und Zahlungsdatums,
Eintrag in Abteilung 3 und 3 des Grundbuches,
Versteigerungsvermerk,
Eintragungen im Baulastenverzeichnis,
Hinweise auf Belastungen und Kontaminierungen auf dem Grundstück.
Seine Rechtsgültigkeit erhält der Kaufvertrag erst durch die Beurkundung des Notars. Damit wird gewährleistet, dass beim Übergang der Immobilie alles korrekt abgelaufen ist.
 

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