Was tun bei Mängeln in der Wohnung?
Eine kaputte Heizung im Winter, Schimmelpilz im Wohnbereich oder defekte Sanitäreinrichtungen – nicht immer ist es ratsam, selbst zu handeln und einen Termin mit einem Handwerker zu vereinbaren. Auch wenn es sich hier eindeutig um Wohnungsmängel handelt, die auch oft einen Mietminderungsgrund darstellen. Im ungünstigsten Fall können Sie auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn Sie danach dem Vermieter eine Rechnung stellen. Besonders bei Schimmel ist ein Eigenverschulden, zum Beispiel durch schlechte Lüftung, nicht einwandfrei auszuschließen.
Grund dafür ist die Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter jegliche Mängel sofort anzuzeigen und eine Frist zur Schadensbehebung zu setzen.
Dies sollte aus Absicherungsgründen immer schriftlich geschehen. Sollten die Mängel nicht nach Ablauf der Frist behoben worden sein, kann man die Miete mindern. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf festgelegte Fristen, nach denen Sie erst eine Minderung der Miete vornehmen können.
Einige Ausnahmen bestehen aber hier auch. Bei Notfällen, wie zum Beispiel einem Wasserrohrbruch, ist der Mieter sogar verpflichtet, Hilfe zu rufen und dem Vermieter im Nachhinein die Rechnung zu legen. Hier kann sich der Vermieter einer Begleichung der offenen Summe rechtlich nicht entziehen. Fragen zu diesen Themen können Sie beim Mieterverein klären. Hier erfahren Sie auch, wie viel Prozent Miete Sie für welche Mängel einbehalten dürfen. Bis 20 % sind je nach Schwere des Mangels üblich.
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