In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln dazu, dass die Wände alle 5-7 Jahre neu gestrichen werden müssen. Derartige Klauseln sind nach § 554 BGB in jedem Fall unwirksam.
Was aber, wenn der Mieter aus eigenem Antrieb die Wände in einer angenehmeren Farbe streichen will? Normalerweise muss vor dem Auszug der vorherige Zustand wieder hergestellt werden; ansonsten hat der Vermieter keine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern. Vielen kahlen Wänden kann man mit warmen Farben und ein paar Stunden Arbeit einen wesentlich freundlicheren Eindruck verleihen. Bei der Auswahl der Farben sollte man sich im Baumarkt beraten lassen.