Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich immer nur dann zulässig, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für einen nahen Familienangehörigen oder für einen Haushaltsangehörigen benötigt. Handelt es sich um entfernte Verwandte, muss eine ganz besonders enge Bindung zum Vermieter bestehen, damit eine Eigenbedarfskündigung rechtswirksam ist. Unter die Haushaltsangehörigen fallen beispielsweise der Lebenspartner, pflegebedürftige Personen oder Adoptivkinder. In der Kündigung muss der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf nachvollziehbar begründen. Sind die genannten Gründe zutreffen, geht sein Eigentumsrecht grundsätzlich vor. Bei der Kündigung müssen selbstverständlich die gesetzlichen oder die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden.