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Allgemein gilt: Immobilieneigentümer dürfen die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Dabei wird die Miete für Wohnraum in vergleichbarer Größe, Lage und Art zugrunde gelegt. Das muss er auch begründen indem er die Referenzmiete beziffert. Hier kann er den örtlichen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen zum Vergleich heranziehen. Die letzte Mieterhöhung muss ebenfalls mind. ein Jahr her sein. Ausnahmen bilden hier Staffel- und Indexmieten. Sie sind im Mietvertrag verankert und die Steigerungen sind festgelegt. Zusätzliche Erhöhungen sind hier ausgeschlossen.
Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Dabei ist jedoch eine Unterschrift des Vermieters nicht notwendig. Die Form gilt auch als gewahrt, wenn das Schreiben per Fax oder E-Mail eingeht. Jedoch ist es nur gültig, wenn es an alle Mieter (lt. Mietvertrag)  einer Wohneinheit gerichtet ist.
Vor der Zahlung muss der Mieter der Erhöhung zustimmen. Das kann auch gerichtlich durch Verurteilung zur Zustimmung erfolgen  Eine Prüfung der Berechtigung des Vermieters wird in jedem Fall dringend geraten. Nach Erhalt des Schreibens haben sie den verbleibenden Monat und die folgenden zwei Monate Zeit dies zu tun. Eine außerordentliche Mieterkündigung ist bis zum Ende dieser Frist möglich.

Wird die Zustimmung vom Mieter verweigert, kann der Vermieter ihn darauf verklagen.
Ein Tipp: Es lohnt sich nicht immer, die Zustimmung zu einer berechtigten Mieterhöhung zu verweigern. Zusätzlich zur Mehrbelastung fallen meist erhebliche Prozessgebühren an.

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