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Die Mahnung muss schriftlich verfasst werden und der Mieter muss diese nachweislich erhalten haben. Hier bestehen die Möglichkeiten der persönlichen Übergabe oder Übergabe durch Boten. Es sollte in beiden Fällen die Übergabe quittiert werden. Sie kann aber auch auf dem Postweg zugestellt werden, als Einschreiben mit Rückschein. Mit der Mahnung wird dem Mieter eine Frist zur Beseitigung oder Erledigung der angemahnten Sache gegeben. Hält er diese nicht ein, hat der Vermieter die Möglichkeit gerichtliche Schritte gegen den Mieter ein zu leiten.

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