Alle sozial schwach gestellten Familien haben ein Anrecht auf Wohngeld, das hier als Zuschuss für die Miete dient.
Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet. Die Kosten die hier entstehen tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte. Abhängig ist die Zahlung des jeweiligen Wohngeldes von Familieneinkommen, sowie anderen monatlichen Kosten wie Miete, Strom und der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen. Somit wird das Wohngeld auf die einzelne jeweilige Situation der Haushalte zugeschnitten. Es ist damit zu rechnen, das sich das Wohngeld um einiges erhöht, wenn hier Kleinkinder dazu gehören, oder die Lebenssituation sich erheblich ändert, wenn plötzliche Arbeitslosigkeit eintritt. Das Wohngeld vermindert sich sobald eine oder mehrere Personen aus dem Haushalt ausziehen oder wenn das Einkommen der Familie steigt. Auf das Anrecht zu Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Anrecht, seine Forderungen geltend zu machen. Alle Einzelheiten für das Bestehen eines Wohngeldanspruches regelt das (WoGG) Wohngeldgesetz. Um das Wohngeld zu erhalten muss der potentielle Empfänger einige Kriterien erfüllen, hierzu gehören vollständige Angaben dazu, wie viele Personen im Haushalt leben, sowie eine genaue Auskunft über die jeweiligen monatlichen Einkünfte, sowie eine ausreichende Angabe der Höhe der zuschussfähigen Miete oder anderen Belastungen. Wohngeld gibt es für Mieter als Mietzuschuss eines Raumes oder einer Wohnung, sowie als Lastenzuschuss für eine Eigentumswohnung oder eines Eigentums. Wohngeld als Mietzuschuss gibt es für die Mietung eines Zimmers oder einer Wohnung. Inhaber eines Genossenschafts- oder Stiftwohnheims. Auch Bewohner eines Heimes können eine Wohngeldzuschuss erhalten. Auch Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem diese Wohnen, das aber auch als Geschäftsräumlichkeit genutzt wird und somit nicht als reines Wohnhaus gilt haben Anspruch auf ein Wohngeld. Auch alle Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit gewerblicher Nutzung haben, wenn sie in diesem Hause wohnen einen Anspruch auf Wohngeld. Auch Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle , deren Wohnung aber nicht getrennt ist vom Wirtschaftsteil haben einen vollen Anspruch auf Wohngeld und Mietzuschuss. Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, sowie einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsstelle, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für Erbbauberechtigte und die Personen die ein Anrecht auf Aneignung haben. Voraussetzung für den jeweiligen Lastenzuschuss oder Mietzuschuss ist es, das der Wohnrauminhaber die Wohnung auch bewohnt und die Miete sowie alle anderen Belastungen selber trägt. Alle Zielgruppen, die zum jeweiligen Personenkreis gehören haben einen Anspruch auf das Wohngeld, den hier besteht ein Rechtsanspruch.