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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe vor 14 Monaten eine ETW erworben, die sich in einem Gebäude mit 36 Wohneinheiten befindet. Ca. 80% der Wohnungen sind vermietet, die Vermieter leben z.T. weit entfernt (Verkauf erfolgte u.a. durch BHW v.a. an Kapitalanleger). Nicht zuletzt deshalb kommt es auf eine professionelle Hausverwaltung an, die die Interessen der Vermieter, Mieter und Eigentümer optimal vertritt. In unserem Fall handelt es sich jedoch um ein Unternehmen, das mit dem Ersteller des Hauses (Bauträger) eng zusammenarbeitet, will heißen von diesem regelmäßig zum Erstverwalter (gem. Verwaltervertrag auf 5 Jahre) bestellt wird. Auf der 1. WEG Versammlung wurde ich zum Beirat bestellt. In diesem Zusammenhang musste ich feststellen, dass die Verwaltung ihren vertraglichen Pflichten nur mangelhaft nachkommt. Der Hausmeisterdienst ist schlecht besorgt, (angezeigte) Mängel werden erst nach Wochen, Monaten oder gar nicht beseitigt. Seit dem Einzug zeigen sich überdies massive Schimmelprobleme, die zwischenzeitlich in ca. 25% aller Wohnungen aufgetreten sind. Die Hausverwaltung ist der Ansicht, dass sie nicht tätig werden müsse, da es sich um Schäden im Sondereigentum handle. In 14 Tagen haben wir die 2. WEG Versammlung anberaumt (das Schimmelproblem hat der Verwalter eigenmächtig unter -TOP 9: "Sonstiges"-Beschlussfassung nicht möglich- der Tagesordnung subsumiert). Ich beabsichtige dabei die Verwaltung zunächst nicht zu entlasten und mittels einer Foto-Präsentation die Eigentümer hinsichtlich der mangelhaften Ausführung der Verwaltertätigkeiten zu sensibilisieren. Eigentliches Ziel ist es den Verwalter abzuberufen, um nicht zuletzt umgehend mit den technisch erforderlichen Maßnahmen beginnen zu können, die zur Schimmelbesseitigung erforderlich sind.
Dabei habe ich folgende Fragen:
1. wenn die Ursache der Schäden am Sondereigentum Wasser ist, dass sich im Mauerwerk des vor der Sanierung 10 Jahre lang ungenutzten Altbaus befindet, dann handelt es sich doch um eine Frage die das Gemeinschaftseigentum (Mauerwerk/Außenwände) betrifft?
2. wenn der Hausverwalter trotz mehrfachen Hinweises hierauf nichts unternimmt, um das Ausmaß der Schäden an der Gesamtanlage festzustellen, dann stellt dies doch eine Verletzung seines Verwaltervertrages dar?
3. Wie berufe ich den Verwalter -rechtlich gesichert- außerordentlich ab; was muss ich bei der WEG-Versammlung beachten, damit ich in keine rechtlichen Fallstricke gelange (Beschlussanfechtung, Ansprüche aus Vertragsverletzung)?
4. Welche Mehrheiten der WEG sind erforderlich, um den Verwalter abzuberufen?

Für gute Tipps danke ich (und die ganze WEG) euch schon jetzt.

1 Kommentar zu „Strategie zur außerordentlichen Kündigung der Hausverwaltung”

Immobilienwirt Experte!

Etwas spät, sorry.

1. ja.

2. nach dem langen zeitraum wie du schreibst nicht unbedingt. Einfach den Verwalter in der WEG_Versammlung damit beauftragen.
Achtung vorher als tagesordnungspunkt dem Verwalter mitteilen, damit der Top nicht gleich nicht/anfechtbar wird.

3. ja am besten ersteinmal alle deine Belange (Mängel der hausverwaltun) schriftlich antragen und mit Frsisetzung um bearbeitung bzw. Abstellung der Mängel bitten. Des Weiteren die Kürzung von rechnungen zb. des Hausmeisters fordern und sogar die Kürtzung der Verwaltervergütung mitteilen.
Ein Brief in Vertretung der gesamten Eigentümergemeinschaft wäre da natürlich bestens geeignet.

Fristen abwarten und dann außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags versuche herbeizuführen, abe schau was dazu im Verwaltervertrag vereinbart wurde.

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