Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zur Info: Mietvertrag seit 01.09.2002 - Staffelmietvereinbarung.
Haus wurde verkauft. Es erfolgte Verkauf der Wohnungen an Kapitalanleger sowie an Interessenten zur Eigennutzung. Nun soll Innen-und Aussenrenovierung erfolgen. Der Mieter bietet uns "finanzielles Bonbon", wenn wir innerhalb von 6 Monaten freiwlliig ausziehen würden, da wir nicht kaufen möchten. Folgend wurde Mieterhöhung angekündigt wegen o.g. anstehender Renovierungsarbeiten. Wie hoch dürfen diese jährlich max. betragen (z.Z. € 560.-- o. NK)? Berechnungsgrundlage bei Mieterhöhung: Kaltmiete mit oder oder Nebenkosten? Kann  uns gekündigt werden? Schwierige letzte Frage: Lieber "Bonbon" nehmen als evtl. langjährige Scherereien mit dem Mieter? Danke vorab

1 Kommentar zu „Mietvertrag seit 01.09.2002 - Staffelmietvereinbarung”

Gast Experte!

Folgende Punkte sollten bei einer Mieterhöhung "gecheckt" werden:

1. Wurde eine wirksame Staffelmietvereinbarung getroffen, so steigt die Miete automatisch zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Es bedarf also keiner weiteren Erklärungen der Vertragsparteien.

2. Ab 01.09.2001 ist auch bei Wohnraumverhältnissen die Vereinbarung einer Indexmiete zulässig. Einzig zulässiger Maßstab für die Mieterhöhung ist der Preisindex für die "Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte in Deutschland".
k
3. Wurde eine Mietanpassungsvereinbarung getroffen, so steigt der Mietzins ebenfalls in bestimmten Zeitabständen. Der Vermieter muss die Mieterhöhung jedoch schriftlich erklären und die Änderung des zugrundegelegten Indexes nennen.
k
4. Soll die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden, muss der Vermieter die Zustimmung des Mieters verlangen und zwar schriftlich. In dem Schreiben muss der Vermieter die Mieterhöhung entweder anhand des Mietspiegels, anhand eines Sachverständigengutachtens oder mit dem Mietpreis von mindestens drei Vergleichswohnungen begründen.
Die Miete darf zudem in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 30 Prozent (ab dem 01.09.2001= 20 Prozent) steigen.
Der Mieter hat eine Überlegungsfrist von zwei Monaten, die er dazu nutzen sollte zu überprüfen, ob das Zustimmungsverlangen des Vermieters begründet ist.
Verweigert der Mieter die Zustimmung, so kann der Vermieter innerhalb weiterer zwei Monate (ab dem 01.09.2001= 3 Monate) auf Zustimmung klagen.
k
5. Dem Mieter steht im Fall der Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche fristgemäße Kündigung) zu. Es kommt nicht darauf an, ob die Mieterhöhung berechtigt ist oder nicht.
k
6. Eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten ist seit dem 01.09.2001 nicht mehr möglich.

7. Soll die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erhöht werden, so muss der Vermieter die Erhöhung schriftlich erklären. Er muss die Kosten angemessen auf die betroffenen Wohnungen verteilen. Sind von den Modernisierungsarbeiten auch Instandhaltungsarbeiten umfasst gewesen, so müssen die Kosten genau getrennt werden; die Instandhaltungskosten dürfen nicht in die Mieterhöhung einfließen. Die Mieterhöhung darf jährlich höchstens 11 Prozent des Gesamtbetrages ausmachen.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.