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Mängel an der Mietsache und Sonderkündigungsrecht

Hat die Mietsache oder Pachtsache von Anfang an Mängel, die den vereinbarten Gebrauch verhindern, kann der Mieter oder Pächter den Vertrag fristlos kündigen. Allerdings muss er dem Vermieter vorher eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen und der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug geraten. Lässt der Mieter oder Pächter nach Eintritt des Verzugs einen Monat vergehen, ohne den Vertrag zu kündigen, hat er sein Kündigungsrecht verwirkt. Das Miet- oder Pachtverhältnis gilt als fortgesetzt in Kenntnis der Mängel und kann wegen dieser Mängel nicht mehr gekündigt werden. (OLG Saarland, Az. 1 U 969/97, aus: Tsp 13.11.1999)

Hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt und kommt der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug, so verwirkt der Mieter sein Sonderkündigungsrecht, wenn er erst zwei Monate nach Eintritt des Verzugs das Mietverhältnis kündigt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter sich das Kündigungsrecht vorbehalten hat. (LG Berlin, Az. 62 S 108/00, aus: GE 21/00, S. 1475)

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