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Kündigungsschutz für Erben

Das Mietverhältnis geht bei Tod des Mieters auf die Erben über: wenn der Erbe mit dem Erblasser in der Mietwohnung lebte gemäß § 569a BGB563 BGB neu), wenn der Erbe nicht in der Wohnung lebte gemäß § 1922 BGB. Handelt es sich bei der Wohnung um eine Sozialwohnung, geht das Mietverhältnis nur auf den Erben über, wenn er einen Wohnberechtigungsschein hat. Will der Erbe das Mietverhältnis nicht übernehmen, kann er mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum nächstzulässigen Kündigungstermin das Mietverhältnis kündigen. Das gilt auch für den Vermieter. Voraussetzungen für sein Kündigungsrecht sind, dass er ein berechtigtes Interesse gemäß § 564b BGB573 BGB neu) hat, dass der Erbe nicht mit dem Erblasser in der Mietwohnung lebte und nicht gemäß § 569a BGB (§§ 563, 563b BGB neu) in das Mietverhältnis eintreten möchte. (BGH vom 12.3.1997, aus: MM 6/97, S. 9)
Stichwörter: erben + kündigungsschutz

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