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Fußmatte im Treppenhaus

Fußmatte vor der Wohnungstür im Treppenhaus sind vom Vermieter zu dulden und stellen keinen Schaden für den Vermieter dar, wenn der Hauswart die Fußmatte beim Reinigen zur Seite stellen muss; denn der Gebrauch der Mietwohnung schließt den Gebrauch des Treppenhauses mit ein. Das gilt auch, wenn vor dem Haus Abstreifgitter und/oder im Haus große Fußmatten ausliegen. Ebenso wenig stellen die Fußmatten eine Rutschgefahr für Mieter und Besucher dar; denn jeder, der ein Treppenhaus benutzt, ist gewohnt, um Fußmatten herumzulaufen. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg Az. 19 C 27/98, aus: MM 1999, S. 81)

Wurde im Mietvertrag die Fußmatte im Treppenhaus untersagt, darf der Mieter auch keine Fußmatte vor die Wohnungstür legen. (AG Berlin Neukölln, Az. 7 C 21/03, aus: GE 2003, S. 1161)
Stichwörter: fußmatte + treppenhaus

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