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Auf ein Wort
Wasser ist für den Menschen ein unverzichtbares Gut im alltäglichen Leben. Wie lebenswichtig dieser Rohstoff für unseren Organismus ist, zeigt allein die Tatsache, dass der menschliche Körper zu etwa zwei Dritteln aus Wasser besteht. Während wir Wochen leben können, ohne etwas zu essen, können wir ohne Wasser höchstens fünf bis sechs Tage existieren.

Unsere Ressourcen an Wasser sind jedoch nicht unendlich verfügbar.

Die Erdoberfläche ist zwar zu 71 Prozent mit Wasser bedeckt; fast 97 Prozent davon sind jedoch für uns ungenießbares Salzwasser. Hinzu kommt, dass der größte Anteil an Süßwasser für uns nur sehr schwer zu nutzen ist, da er in den gewaltigen Eismassen der Pole und den Hochgebirgsgletschern gebunden ist. Unter dem Strich bleibt für den Menschen vom Gesamtwasserreservoir der Erde ein nutzbarer Anteil von lediglich 0,3 Prozent. Daher ist es notwendig, sensibel mit unserem Vorrat an Wasser umzugehen.

Mittlerweile liegt der durchschnittliche Verbrauch von Wasser eines jeden Bundesbürgers in Deutschland zwar auch aufgrund diverser rechtlicher Rahmenbedingungen im Vergleich unter dem anderer Industrienationen. Dennoch gebietet sich auch weiterhin ein sensibler Umgang mit der Ressource Wasser und, wo immer es geht, den Verbrauch zu reduzieren

Kaltwasserabrechnung nach Verbrauch


Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasserkosten ist noch nicht in einer gesonderten Verordnung vorgeschrieben und geregelt. Jedoch besteht in fast allen Bundesländern, mit Ausnahme Bayerns, die Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Neubauten durch Normierung in den jeweiligen Landesbauordnungen. Mithin versteht sich hier die verbrauchsabhängige Abrechnung von allein. Zwar fehlt in den einzelnen Bundesländer, mit Ausnahme Hamburgs, eine ausdrückliche Vorschrift, auch bestehende Gebäude nachzurüsten. Gem. § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen unter anderem zur Einsparung von Wasser zu dulden, worunter auch der Einbau von Kaltwasserzählern zu verstehen ist. Daher bietet diesbezüglich die bestehende Gesetzeslage einen Anhaltspunkt, auch in diesem Teil des Wohnungsbestandes eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten einzuführen.

Gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 HbauO besteht bis zum 01. September 2004 für bestehende Gebäude die Verpflichtung jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Rechtliche Rahmenbedingungen

Im freifinanzierten Wohnungsbau sind die Anschaffungskosten der Geräte gem. § 559 Abs. 1 BGB über die entsprechende Mieterhöhung umlagefähig.
Eine Umlagefähigkeit für Betriebskosten und somit Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung auf den Mieter ergibt sich in Anwendung des § 556 Abs.1 aus § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung.
Hinsichtlich des Umlagemaßstabs ist dabei ggf. § 556 a Abs. 1 S.2 BGB zu berücksichtigen.

Im mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum, sind die Anschaffungskosten für die Geräte über eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in die Miete einzubeziehen, § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung. Anschaffung, Service, Wartung

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören nach § 21 Abs. 1 NMV (Neubaumietenverordnung) auch die Kosten der Anmietung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Berechnung und Aufteilung, so dass die Umlage der Gerätemiete sowie der Service- und Garantiewartungskosten sichergestellt ist.
Weiter bestimmt § 21 Abs. 2 und 3 NMV, dass die Kosten der Wasserversorgung nach dem erfassten Wasserverbrauch umzulegen sind, wenn die Wohnungen bereits mit Wasserzählern ausgerüstet sind.

Eine derart klare Aussage zur Umlagefähigkeit der Miet- und Abrechnungskosten gibt es nunmehr auch für den freifinanzierten Wohnungsbau.
Nach dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01. September 2001 ist die Umlagefähigkeit der Miet- und Abrechnungskosten für den freifinanzierten Wohnungsbau in § 556 Abs. 1 BGB geregelt. Hiernach können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt. Dort ist bestimmt, dass zu den Kosten der Wasserversorgung auch die Kosten Anmietung und der Verwendung von Wasserzählern gehören.

So ist die verursachungsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten sowohl im öffentlich geförderten als auch im freifinanzierten Wohnungsbau dort ein „Muss“, wo bereits Zähler vorhanden sind. Ansonsten ist zwar für den bereits vorhandenen Wohnungsbestand der Einbau von Zählern und die dahingehende Abrechnung – mit Ausnahme Hamburgs - (noch) nicht vorgeschrieben, aber freigestellt und erheblich erleichtert. § 21 Neubaumietenverordnung

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