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Bedarfsgemeinschaft

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden nicht nur die Finanzen des Antragsstellers geprüft. Es orientiert sich vielmehr am Bedarf aller in einem Haushalt lebenden Personen.



Wenn zum 1. Januar 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt werden, ändert sich insbesondere für frühere Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Berechnung der Unterstützung.

Anders als die Arbeitslosenhilfe orientiert sich das neue Arbeitslosengeld II nicht am früheren Lohn, sondern am Bedarf der Betroffenen, die in einem Haushalt zusammenleben — der so genannten Bedarfsgemeinschaft.

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen erwerbsfähige Hilfebedürftige, im Haushalt lebende Eltern, Partner — soweit das Paar nicht dauernd getrennt lebt — sowie minderjährige Kinder des Betroffenen oder des Partners.

Reicht das gemeinsame Einkommen und Vermögen dieser Personen nicht aus, um den Bedarf zu decken, darf Arbeitslosengeld II beantragt werden. Das bedeutet insbesondere, dass Partnereinkommen künftig deutlich stärker bei der Berechnung der staatlichen Leistung berücksichtigt werden als dies in der Vergangenheit der Fall war.
Stichwörter: bedarfsgemeinschaft

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