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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Seien Sie offen, aber nicht vertrauensselig und behalten Sie für sich, was Sie nicht preisgeben müssen. <br />
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Kündigung ohne Begründung <br />
Als Mieter haben Sie es leicht: Sie können kündigen, ohne Ihrem Vermieter die Gründe dafür zu nennen.<br />
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Kündigung mit Begründung <br />
Einen Kündigungs-Dreizeiler Ihres Vermieters brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Er muss Ihnen begründen, warum er künftig auf Sie verzichten möchte. Als Mieter sollen Sie nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich selbst beurteilen können, ob der Vermieter tatsächlich nachvollziehbare Gründe für die Trennung von Ihnen hat.<br />
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Argumentiert Ihr Hauswirt glaubhaft mit den Begriffen<br />
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Eigenbedarf <br />
schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters <br />
Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung <br />
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hüten Sie sich, das Kündigungsschreiben einfach in den Papierkorb zu werfen. Ob Ihr Vermieter Recht hat, kann jedoch in allen Einzelheiten nur eine ausführliche Beratung bei einem Rechtsanwalt oder ein Gericht klären.<br />
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Tipp! Wenn Sie selbst keinen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt kennen, lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung einen Experten nennen. Ein Fachmann erkennt rechtliche Risiken, die Ihnen womöglich trotz genauester Recherche verborgen bleiben. <br />
Erlaubte Schweigsamkeit <br />
In bestimmten Fällen hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht und darf ausnahmsweise die Motive für eine Kündigung auch für sich behalten:<br />
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- Mit dem Vermieter in einer Wohnung (Untermieter)<br />
Leben Sie als "möblierter Herr" oder "möblierte Dame" und nutzen dabei eine Bleibe im Bereich der von Ihrem Vermieter selbst bewohnten Wohnung? Kündigt er Ihnen, können Sie den Anlass höchstens erraten.<br />
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- Mit dem Vermieter im Zweifamilien Haus<br />
Stehen Sie unter Dauer-Beobachtung? Dann wohnen Sie womöglich mit Ihrem Vermieter in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen. Kündigt er Ihnen ohne Argument, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.<br />
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- Mit dem Vermieter im Dreifamilienhaus<br />
Wohnten Sie bereits vor dem 1. September 2001 mit Ihrem Vermieter in einem Drei-Familien-Haus, kann er Ihnen ebenfalls ohne Begründung kündigen, allerdings nur noch bis zum 31. August 2006.<br />
Weitere Voraussetzungen sind jedoch, dass er <br />
Sie bei Abschluss des Mietvertrages auf sein Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat und <br />
den Ausbau zu einem Dreifamilienhaus nach dem 31. Mai 1990 vornahm und <br />
die Fertigstellung bis zum 1. Juni 1999 erfolgte. <br />
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Das Argument für diese vereinfachte Regelung ist das enge Zusammenleben mit dem Vermieter. Dies soll rechtfertigen, dass sich der Vermieter leichter von Ihnen trennen kann, wenn die "Chemie" nicht mehr stimmt.<br />
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Tipp! Achten Sie jedoch darauf, ob Ihr Vermieter sich im Kündigungsschreiben auf diese Sonderregelungen berufen hat. Versäumt er das nämlich, ist die Kündigung nicht wirksam. <br />
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Wenn sich der Vermieter schon einer Begründung enthalten darf, hält der Gesetzgeber für Sie ein Trostpflaster bereit. Die ohnehin bestehende Kündigungsfrist verlängert sich nämlich zusätzlich noch um drei Monate. Sie haben also mindestens ein halbes Jahr Zeit, um eine neue Bleibe zu finden.<br />
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Stichwörter: gründe + kündigung

0 Kommentare zu „Gründe für die Kündigung”

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