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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Formalitäten haben für Sie eher untergeordnete Bedeutung? Im Mietrecht müssen Sie formvollendet handeln. <br />
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Etikette in Schriftform <br />
Gleichgültig ob Mieter oder Vermieter: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie dies immer schriftlich erledigen. Das bedeutet Schreibtischarbeit.<br />
Wichtig: Telefax, Telegram oder E-Mail genügen als Kündigung nicht.<br />
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Vergessen Sie die Unterschrift nicht! Ohne ist die Kündigung sowieso unwirksam. <br />
Unterschrift im Doppelpack <br />
Sind Sie nicht alleiniger Mieter, müssen die anderen eine Kündigung ebenfalls unterschreiben. Mit Spontanität kommen Sie also nicht weiter.<br />
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Ziehen Sie zum Beispiel Hals über Kopf zu Ihrer neuen Liebe und lassen die bisherige an Ort und Stelle zurück, ist dies nicht verboten. Als gekündigt gilt dadurch womöglich das alte Liebes-, nicht aber das bestehende Mietverhältnis!<br />
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Ihre letzte gemeinsame (Liebes)-Aktion sollte daher immer die gemeinsame Kündigung sein. <br />
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Unterlassen Sie dies, haften Sie neben ihrer Ex-Flamme weiterhin für die Miete. Sie müssen also für deren Wohnung bezahlen, ob Sie dort leben oder nicht. Eine Belastung für Ihr frisches Glück!<br />
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Bei einer Vermieterkündigung gilt ähnliches. Die Kündigung muss von allen Vermietern unterschrieben und an alle Mieter adressiert sein. <br />
Schreibarbeit mit Vollmacht <br />
Die Schreibarbeit können Sie oder der Vermieter auch einem Bevollmächtigten, also einem Rechtsanwalt oder einer Ihnen nahestehenden Person, überlassen. Dem Kündigungsschreiben muss dann allerdings eine unterzeichnete Vollmacht beigefügt sein, es sei denn, die Vertretungsbefugnis ist dem Empfänger bekannt.<br />
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Tipp! Fehlt die Vollmacht, sollten Sie dies beanstanden und die Kündigung zurückweisen. Verlieren Sie dabei keine Zeit. <br />
Botendienst mit Beweiskraft <br />
Aus Beweisgründen sollten Sie in ein Einschreiben mit Rückschein investieren. Bauen Sie wegen eventueller Verzögerungen lieber noch einen Zeitpuffer ein, damit Ihr Schriftwerk rechtzeitig ankommt. Wenn der Zusteller den Vermieter als Empfänger nämlich nicht antrifft, benachrichtigt er ihn lediglich schriftlich durch einen Hinweis im Briefkasten. Erst bei Abholung gilt die Kündigung dann als zugegangen.<br />
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Leiden Sie also an Zeitnot, beschäftigen Sie eine Ihnen nahestehende Person als Boten. Wirft sie die Kündigung bei Ihrem Vermieter in den Briefkasten, gilt diese spätestens am nächsten Tag als zugegangen. <br />
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Stichwörter: form + kündigung

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