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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Es ist wissenschaftlich nachgewiesen: Lärm macht krank. Je nach Zustand Ihres Nervenkostüms werden Sie ihn als störend empfinden. Besonders, wenn er aus der Nachbarschaft kommt. Einfach abschalten können Sie den Krach allerdings nicht. Finden Sie deshalb lieber nachbarschaftliche Lösungen statt nach richterlicher Autorität zu suchen. <br />
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Staatlich verordnete Ruhe <br />
Ruhezeiten sollen regeln, wann Sie das Lärm verursachende Tagesgeschäft einzustellen haben. Bundesweit einheitliche Regelungen gibt es jedoch nicht. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Oft haben Sie sich mit Zimmerlautstärke zu begnügen von<br />
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22 Uhr bis 7 Uhr <br />
13 Uhr bis 15 Uhr <br />
19 Uhr bis 8 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr an Samstagen <br />
ganztägig an Sonn- und Feiertagen <br />
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Tipp! Die staatlich verordneten Ruhezeiten in Ihrem Gebiet können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen. Zuständig ist das Ordnungsamt oder die Umweltbehörde.<br />
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Hausordnungen können auch andere Ruhezeiten festlegen. Anspruch darauf, diese Stunden in völliger Stille zu verbringen, haben Sie nicht. Denn selbst bei Zimmerlautstärke dürfen unter Berücksichtigung baulicher Verhältnisse Geräusche aus der Nachbarwohnung dringen.<br />
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Zu theoretisch? Hier eine Übersicht, wann Sie welchen Lärm wo veranstalten dürfen. <br />
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Denken Sie jedoch immer daran: Es handelt sich hier nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um Rechtsprechung. Selbst hohe Gerichte entscheiden jedoch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. <br />
Kampf dem Lärm... <br />
...durch die Polizei<br />
Wenn Verständigungsversuche mit dem Nachbarn nicht helfen, können Sie die Polizei um Hilfe bitten. Sie ist dafür zuständig, dass Sicherheit und Ordnung eingehalten werden und kann nach 22 Uhr an die Einhaltung der Zimmerlautstärke erinnern.<br />
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...durch den Vermieter<br />
Bei wiederholten Störungen wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Er wird Ihren Nachbarn zur Rücksicht auffordern. Das ist im Interesse Ihres Vermieters. Denn wenn er untätig bleibt oder seine Autorität nicht ausreicht, können Sie bei unzumutbarem Krach die Miete mindern. Denn es liegt ein Wohnungsmangel vor.<br />
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...durch Sie selbst<br />
Nur wenn auch das zu nichts führt, sollten Sie den Nachbarn mit einer Unterlassungsklage selbst vor den Richter bringen. Allerdings müssen Sie dann beweisen, wann, wo und wodurch Sie sich gestört fühlten. Ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit, Art und Dauer der Lärmbelästigung kann vielleicht Ihre Erfolgschancen, künftig ruhiger zu wohnen, verbessern. <br />
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Stichwörter: lärm + wohnung

0 Kommentare zu „Lärm in der Wohnung”

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