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Wespennest - Beseitigung: Der Mieter kann vom Vermieter die Erstattung der für einen Feuerwehr-Einsatz zur Beseitigung von Wespennestern gezahlten Kosten verlangen. Wegen der nicht unerheblichen Gefahr für die Bewohner kann der Mieter die Wespennester auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen. (AG Meppen 8 C 92/03, Urteil vom 11.3.2003, WuM 2003, 357)

Widerruf: Hat der Vermieter beim hochbetagten Mieter telefonisch nachgefragt, “ob er einmal vorbeischauen dürfe”, und dann in der Wohnung des Mieters eine Vertragsänderung (Mieterhöhung) unterzeichnen lassen, so liegt keine vorhergehende Bestellung i.S.d. “Haustürwiderrufsgesetzes” (jetzt § 312 BGB), sondern eine Überrumpelung vor, die den Mieter zum Widerruf des Haustürgeschäftes berechtigt (LG Münster 8 S 520/00, Urteil vom 20.2.2001, WuM 2001,610).
Stichwörter: alter + zustand

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