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Anspruch auf Unterlassung des Musizierens

1. Unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung kann ein Mieter von einem anderen Mieter desselben Mehrfamilienhauses nicht Unterlassung des Musizierens verlangen, wenn der Musizierende die in der Hausordnung festgelegten Zeiten einhält. 2. Die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann als Vertrag zugunsten Dritter angesehen werden; sie ist jedenfalls aber bei der Bestimmung dessen, was ortsüblich ist, von Bedeutung. Urteil des OLG München vom 21. 1. 1992 - 13 U 2289/91
Stichwörter: haustürwiderrufsgesetz

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