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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Damit wies der BGH die Klage eines Mieters ab. Nach mehreren Monaten ohne Mietzahlung hatte sein Vermieter ihm gekündigt und 650 Euro Nachzahlung verlangt, ohne die Summe jedoch im Einzelnen aufzuschlüsseln. Aus Sicht des Mieters waren die Angabe eines Gesamtsaldos zu pauschal und verstieß daher gegen die gesetzliche Begründungspflicht bei fristlosen Kündigungen. Dem folgte der BGH nicht: Bei klaren Fallgestaltungen sei es nicht nötig, den Verzug mit genauen Zeitangaben zu erläutern. Etwas anderes könne freilich gelten, wenn es um eine Berechnung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen gehe.<br />
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Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZB 94/03)<br />
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Stichwörter: mietrückstand

0 Kommentare zu „Mietrückstand”

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