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Tierhaltungsverbot

Ist gerichtlich der Mieter zur Unterlassung der Hundehaltung verurteilt worden mit der Maßgabe, das Tier aus der Mietwohnung zu entfernen und keinen anderen Hund zu halten, so gilt das auch für den Fall, dass eine andere Personen sich tageweise (auch über Nacht) mit einem Hund in der Wohnung aufhält und somit dem Mieter indirekt wieder Hundehaltung ermöglicht. (AG Hannover, Az. 525 C 11351/98, aus: WM 4/00, S. 18 8)
Fall: Der Mieter war verurteilt, seinen Kampfhund abzuschaffen und keine Hunde mehr halten zu dürfen, woraufhin seine Tochter mit ihrem Hund sich tagelang in der Wohnung aufhielt. Das Gericht sah hierin eine indirekte Hundehaltung bzw. Duldung einer Umgehungshandlung und verurteilte den Mieter zu einem Ordnungsgeld von 1.500 DM bzw., weil nicht gezahlt wurde, zu zwei Wochen Ordnungshaft.
Stichwörter: tierhaltungsverbot

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