Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Schlüsselverlust

Kann der Mieter beim Auszug aus der Wohnung nicht alle Schlüssel zurückgeben, muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten. Wenn der fehlende Schlüssel auch für eine Schließanlage des Wohngebäudes gilt, muss der Mieter nur dann Schadenersatz für alle auszuwechselnden Schlösser leisten, wenn er vom Vermieter ausdrücklich auf diesen Umfang der Haftung und die damit verbundenen hohen Kosten hingewiesen wurde. (AG Bad Schwalbach Az. 3 C 563/96)

Gibt der Mieter bei Rückgabe der Mietwohnung nicht alle Schlüssel zurück, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser einbauen lassen. Wurde der Schlüssel nicht verloren, sondern ist nur zerbrochen, was der Mieter beweisen kann, ist kein neues Schloss fällig. (LG Mannheim, Az. 4 S 30/76)

Verliert der Mieter einen Haustürschlüssel, der nur zur Haustür passt, muss er keinen Schadenersatz leisten für den Einbau eines neuen Haustürschlosses. Auch nicht, wenn im Mietvertrag steht: "Der Vermieter kann auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anbringen." LG Hamburg, Az. 316 S 55/9 8)

Werden dem Mieter trotz Sorgfalt die Hausschlüssel gestohlen, kann der Vermieter nicht auf Kosten des Mieters neue Schlösser einbauen lassen. (AG Hamburg, Az. 47 C 178/99)
Fall: Der Mieter war Schuhe einkaufen und hatte den Rucksack vorsorglich an einem Stuhlbein festgebunden. Trotzdem wurden Portemonnaie und Schlüssel gestohlen. Der vom Mieter informierte Vermieter ließ das Haustürschloss auswechseln und verlangte vom Mieter Ersatz der Kosten. Das Gericht lehnte die Forderung ab mit der Begründung, der Mieter habe die notwendige Sorgfalt walten lassen und brauche deshalb nicht haften.

Eine Formularklausel im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, die gesamte Schließanlage auf Kosten des Mieters auszuwechseln, wenn der Mieter die Schlüssel verloren hat, ist unwirksam. Ein Ersatz der Kosten kann nur dann verlangt werden, wenn durch den Schlüsselverlust eine Gefahr für Haus und Mieter besteht. (LG Berlin, Az. 64 S 551/99, aus: GE 12/00, S. 810)
Fall: Der Mieter hatte die Schlüssel vor mindestens acht Jahren verloren. Dennoch kam es nie zu einem Missbrauch durch die verlorenen Schlüssel, so dass auch für die Zukunft kein Missbrauch zu befürchten ist.
Stichwörter: schlüsselverlust

0 Kommentare zu „Schlüsselverlust”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.