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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Pflicht des Empfängers <br />
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Richter setzen voraus, dass der Briefkasten einmal am Tag geleert wird. Ist der Empfänger aber im Urlaub oder im Krankenhaus, muss er sich darum kümmern, dass sein Vertreter an die Post kommt. <br />
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Pflicht des Absenders <br />
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Andererseits muss der Absender beweisen, dass der Brief tatsächlich angekommen ist. Bringt die Post den Brief, reicht als Nachweis das Übergabe-Einschreiben. Der Empfänger quittiert mit seiner Unterschrift den Erhalt. <br />
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Aber auch das Einwurf-Einschreiben – die Post dokumentiert die Auslieferung – bestätigt die Ankunft. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur eine begrenzte Beweiskraft. Er beweist, dass die Sendung im Hausbriefkasten bzw. im Postfach gelandet ist. Es beweist nicht, dass es dem Empfangsberechtigten ausgehändigt worden ist. <br />
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Der Wille wird zum Ladenhüter <br />
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In der Theorie ist es also alles ganz einfach: Vermieter oder Mieter haben einen berechtigten Grund und schicken zum Beispiel fristgerecht die Kündigung. Für die Frist gilt übrigens nicht das Absendedatum, sondern das Datum des Empfangs. Um ganz sicher zu gehen, dass der Brief nicht nur rechtzeitig, sondern überhaupt ankommt, schickt man ihn als Einschreiben mit Rückschein. <br />
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Damit ist aber nicht gewährleistet, dass die Kündigung den Empfänger wirklich erreicht hat. Er braucht das Einschreiben nicht abholen, und schon ist die Zustellung rechtlich nicht erfolgt. Somit verschiebt sich die Kündigung, da sie nur wirkt, wenn der Empfänger sie auch tatsächlich erhält. <br />
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Kann der Empfänger aber nicht schlüssig erklären, warum das Einschreiben bei ihm nicht angekommen ist, ist rechtlich von einer unzulässigen Zugangsvereitelung auszugehen. Die Zugangsvereitelung führt dazu, dass der Brief doch als fristgerecht zugegangen gilt. <br />
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Empfangsbedürftige Willenserklärungen – Kündigungen oder Mieterhöhungen – sollten daher immer so versandt werden, dass die Zustellung sicher bewiesen werden kann. Aber selbst wenn ein Rückschein den Briefeingang bestätigt, können Mieter oder Vermieter immer noch behaupten, der Umschlag sei leer gewesen. <br />
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Will der Absender diese Probleme vermeiden, muss er das Schriftstück vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Trifft dieser den Mieter nicht an, wirkt die Kündigung trotzdem, weil nun die „Niederlegung durch die Amtsperson“ reicht. <br />
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(sueddeutsche.de/ eis)
Stichwörter: kündigung + mieterhöhung

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