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Auszug des Mieters
Der Mieter hat bei Rückgabe der Wohnung seine Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnungsschlüssel erfüllt, wenn der Hausmeister die Aushändigung quittiert. (AG Köln, Az. 201 C 125/95, aus: WM 1/97, S. 45)
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Schlüssel nicht zurück, kann der Vermieter den ehemaligen Mietzins als Schadenersatz für die Zeit geltend machen, in der die Mietsache ihm vorenthalten bleibt, weil eine Neuvermietung unmöglich ist; denn Aushändigung der Schlüssel gehört zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache. Darüber hinaus ist der Vermieter im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, die alten Schlösser aufbrechen und durch neue Schlösser ersetzen zu lassen. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 163/94, aus: Tsp 26.12.1999)
Auszug des Mieters und bleibender Untermieter
Werden Gewerberäume nach korrekter Kündigung vom Hauptmieter geräumt, aber nicht vom Untermieter, und hat der Vermieter in Erwartung der vollständigen Räumung durch Haupt- und Untermieter die Räume neu vermietet, kann der neue Mieter weder fristlos kündigen wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache noch Schadenersatz vom Vermieter verlangen für den Ersatz entstandener Aufwendungen. Der Vermieter ist berechtigt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, wenn konkret anzunehmen ist, daß Haupt- und Untermieter fristgemäß die Mieträume verlassen werden und keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, erst nach erfolgtem Auszug der alten Mieter die Räume neu zu vermieten. Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter davon ausgehen, daß Haupt- und Untermieter rechtzeitig räumen, so daß einer Neuvermietung nichts entgegenstand und nun, wo der Untermieter seinen Raum noch belegt, der neue Mieter keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. (OLG Az. 24 U 138/97 aus: Tsp 07.05.2000)
Bleibt nach Kündigung und Auszug des Hauptmieters der Untermieter in den Mieträumen und zahlt keine Miete, kann der Vermieter Nutzungsent-
schädigung vom ehemaligen Hauptmieter verlangen, deren Höhe nach der ortsüblichen Miete bemessen werden darf. (BGH vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97, aus: ZMR 1999, S. 749)
Auszug des Mieters und Stromabmeldung
Zieht der Wohnungsmieter ordnungsgemäß aus ohne seinen Stromlieferungsvertrag mit dem Elektrizitätswerk zu kündigen, muß der Vermieter nicht den Strom bezahlen, der nach dem Mieterauszug in der leerstehenden Wohnung verbraucht wird. (AG Heidelberg, Az. 29 C 245/85)
Auszug eines Ehepartners oder Lebensgefährten
Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterzeichnet und trennen sich später, kann der Vermieter gegen den ausgezogenen Ehepartner als Mitmieter Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen.
Allerdings wird der ausgezogene Mitmieter von der weiteren Haftung auf Mietzins von dem Zeitpunkt frei, an dem der Vermieter von der Zahlungs-
unfähigkeit des verbleibenden Ehepartners erfährt und den Mietvertrag ordentlich kündigen kann oder eine Kündigung rechtsmißbräuchlich unterläßt.
(LG Duisburg, Az. 23 S 123/97, aus: WM 12/97, S. 671)
Hat das Familiengericht auf Antrag einem Ehepartner im Scheidungsprozeß die Wohnung zugesprochen, muß der Vermieter den anderen Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen. Handelt es sich bei dem Ausziehenden um den finanziell besser gestellten Ex-Partner, kann vom Vermieter eine begrenzte Mithaftung beansprucht werden. Das Gericht entschied, daß der Ausziehende noch zweieinhalb Jahre nach der Scheidung bis zu einer Höchstsumme von 10.000 DM mit dem in der Wohnung verbleibenden Alleinmieter für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis mithaftet.(OLG Schleswig, Az. 13 UF 90/98, aus: Tsp 29.04.2000)
Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen.
Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521)
Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen, steht aber noch im Mietvertrag, so muß bei einer Kündigung des Mietverhältnisses sowohl der in der Wohnung verbliebene Mieter als auch der ausgezogene Mitmieter gekündigt werden; denn der bloße Auszug aus der Wohnung bedeutet noch kein Ausscheiden aus dem Mietvertrag. (LG Berlin, Az. 62 S 353/99, aus: GE 2000, S. 281)
Glasbruch
Wird die Mietsache mit einer zerbrochenen Fensterscheibe zurückgegeben, kann der Vermieter vom Mieter nicht einfach Schadenersatz verlangen mit der Begründung, das Fenster befinde sich allein im Obhutsbereich des Mieters; denn der Glasbruch kann sowohl durch Einwirkung von außen wie auch durch mieterseitige Einwirkung von innen entstanden sein. Der Vermieter trägt die Beweislast, daß der Mieter den Schaden verursacht und zu ersetzen hat. (AG Berlin Wedding, Az. 19 C 577/00, aus: MM 11/01, S. 36) Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters kommt nur in Betracht, wenn die beschädigte Sache sich allein im Obhutsbereich des Mieters befindet. (OLG Karlsruhe, RE vom 9.8.1984, aus: NJW 1985, S. 142)
Mietausfall und Mietausfallschaden
Hat nach Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Wohnung geräumt zurückgegeben, dabei aber einzelne Gegenstände zurückgelassen und Einrichtungen nicht entfernt, kann der Vermieter keine Nutzungsentschädigung als Mietausfallschaden wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend machen, wenn er nicht konkret nachweisen kann, daß eine Weitervermietung allein an dieser Vertragsverletzung scheiterte bzw. erfolglos blieb. (LG Berlin, Az. 62 S 500/00, aus: Tsp 3.11.01, S. I 17)
Mieterwechsel und Heizkosten
Dem neuen Mieter einer Mietwohnung können keine Heizkostennachzahlungen abverlangt werden aus der Zeit vor seinem Mietverhältnis; denn der Abschluß eines Mietvertrages bewirkt keine Schuldenübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB. (AG Berlin Tiergarten Az. 9a C 624/94)


Nutzungsentschädigung, Schadenersatzanspruch
Dem Vermieter steht ein Schadenersatzanspruch zu, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht an den Vermieter zurückgibt. Der Anspruch bedarf keiner vorherigen rechtsgestaltenden Willenserklärung, sondern entsteht allein mit der fälligen Nichtrückgabe. Die Höhe des Schadenersatzes als Nutzungsentschädigung liegt mindestens in Höhe der ehemaligen vereinbarten Miete. Liegt der ortsübliche Mietpreis höher als der alte Mietzins, darf die höhere Miete als Nutzungsentschädigung verlangt werden. (BGH vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97, aus: WM 12/99, S. 689)
Wird die Mietsache mangelhaft zurückgegeben und müssen vor einer Neuvermietung die Mängel erst beseitigt werden, begründet dieser Umstand nur dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter nachweisen kann, daß ohne Mängel sofort nach Rückgabe eine Neuvermietung bzw. Anschlußvermietung möglich gewesen wäre. (LG Berlin, Az. 63 S 336/99, aus: GE 10/00, S. 677)
Verjährungsfrist
Die verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gilt nicht, wenn die vorseätzliche unerlaubte Handlung durch den Mieter (z. B. Vandalismus) eine sittenwidrige Schädigung des Vermieters bezweckte. (LG Koblenz, Az. 12 S 426/96, aus: WM 6/00, S. 304)
Verjährungsfrist und Rückgabe der Mietsache
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Mieter die Wohnungsschlüssel dem Vermieter übergeben hat. Finden zwischen Mieter und Vermieter Verhandlungen über Schönheitsreparaturen statt, wird der Fristablauf gehemmt. (LG Berlin, Az. 64 S 93/95, aus: MM 6/99, S. 9)

Vorzeitiger Auszug
Zieht ein Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung aus, kann Vermieter die Wohnung gleich neu vermieten und muß nicht erst die Kündigungsfrist abwarten. Bekommt er den neuen Mieter nur zu einem niedrigeren Mietzins, kann er die Differenz vom Vormieter als Schadenersatz geltend machen, und zwar bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Allerdings muß der ausgezogene Mieter vorher über folgendes informiert werden: erstens, daß vertraglich das Mietverhältnis noch bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist weiterbesteht, zweitens, daß der Vermieter sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gleich um einen neuen Mieter bemühen wird, drittens, daß bei einer Neuvermietung zu einem niedrigeren Mietzins die Differenz zur Mindermiete als Schadenersatz geltend gemacht wird. (LG Berlin, Az. 64 S 16/97, aus: ZMR 1998, S. 229)
Zieht der Mieter ohne Rücksicht auf den Mietvertrag vorzeitig aus und kann der Vermieter die Wohnung nur zu einem niedrigeren Mietzins weiter-
vermieten, schuldet der Mieter dem Vermieter die Differenz zwischen der alten höheren und der neuen niedrigeren Miete. (LG Erfurt, Az. 2a S 143/99, aus: GE 17/00, S. 1184)
Ist der Mieter einfach ausgezogen und spurlos verschwunden, kann der Vermieter die Kündigung des Mietvertrages auch an die Anschrift des noch bestehenden Mietverhältnisses, also an die Adresse der verlassenen Wohnung, schicken bzw. per Boten zustellen lassen. (LG Mannheim, aus: DWW 1997, S. 190)
Wiederherstellung des alten Zustands
Bei Vertragsbeendigung muss der ausziehende Mieter nicht den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen, wenn der neue Mieter durch eigene Umbauarbeiten die Wiederherstellung wieder zunichte machen würde. (KG Berlin, Az. 8 U 5377/96, aus: GE 6/98, S. 354)
Fall: Der alte Mieter hatte auf Fliesen Teppichware verlegt und dabei die Fliesen beschädigt. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, weil nachweislich der neue Mieter einen neunen Fußboden einziehen lassen wollte.
Stichwörter: auszug + mieters

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