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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Im Rahmen der Gebrauchsüberlassungspflichten des Vermieters (§536 BGB) kann jeder Mieter verlangen, dass ihm ein verschließbarer oder sonst wie zur Wahrung des Briefgeheimnisses geeigneter Briefkasten am oder im Haus zur Verfügung steht. <br />
Fehlender Briefkastendeckel stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt <br />
den Mieter zur Schadenersatz. <br />
Der Vermieter kann aber auch im Hausflur einen Briefkasten für alle Mieter anbringen, muss aber jedem Mieter einen Schlüssel übergeben. <br />
<br />
Hier wird Seitens des Vermieters eindeutig gegen das Gesetz verstoßen. <br />
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1) Post- und Fernmeldegeheimnis (das ist strafbar) <br />
2) Nötigung (Bedrohung) <br />
3) Verläumnungsklage (Vermieter stellt Behauptungen auf) <br />
4) Unterschlagung (ein behalten von Post oder Pakete) <br />
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Hier empfehle ich Euch, sofort anzeige gegen der Vermieter zu erstatten, wegen Punkt 1 bis 3, den das ist ein Fall für den Staatsanwalt. Einer fristlosen Kündigung von Euerer Seite steht dann nicht im Wege, denn hier ist der Bogen des Vermieter eindeutig überspannt worden. <br />
<br />
<br />
Zerrüttetes Mietverhältnis: <br />
Wichtig ist der neue § 543 BGB, der für alle Mietverhältnisse gilt, wo nach praktisch bei einem zerrütteten Mietverhältnis eine Kündigung möglich ist, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden der Vertragsparteinen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. <br />
Im Klartext bedeutet dies, dass jeder noch so langfristige Mietvertrag wegen Zerrüttung gekündigt werden kann.
Stichwörter: postgeheimnis

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