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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag gibt der Mieter ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Schickt er den Vertragstext an den Vermieter und nimmt der Vermieter dieses Angebot nicht innerhalb von fünf Tagen durch Gegenzeichnung des Vertrages an, ist kein Mietvertrag zustande gekommen. <br />
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Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Übersendung des unterschriebenen Formularmietvertrages durch den Vermieter nach zehn Tagen verspätet. Da der Vertrag außerdem durch den Vermieter selbst gestellt und bereits von ihm und seiner Hausver-waltung vorgeprüft war, billigte das Kammergericht Berlin dem Vermieter letztlich eine Überlegungsfrist von maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der Vertragsunterlagen zu und räumte ihm zusätzlich noch zwei Tage Postlauf ein, als zusätzliche Zeit für die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages an den Mieter.<br />
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Die verspätete Annahme des Mieterangebots durch den Vermieter führt dazu, dass der Mieter an seine Erklärung und an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden ist. Stattdessen, so das Kammergericht Berlin, sei die verspätete Antwort des Vermieters als neues Vertragsangebot zu bewerten. Es steht dem Mieter frei, ob er dieses Angebot seinerseits annimmt oder nicht. <br />
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Im Klartext: Hat es sich der Mieter zwischenzeitlich anders überlegt und nimmt das Vermieterangebot nicht an, profitiert er von der zögerlichen Haltung des Vermieters. Ist der Mieter nach wie vor an der Anmietung interessiert, nimmt er das Vermieterangebot an und der Mietvertrag kommt zustande.<br />
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Übrigens: Unter Anwesenden kann der Vertrag auch viel schneller geschlossen werden. Sind beispielsweise Mieter und Vermieter in einem Raum und gibt einer der beiden Vertragspartner ein Angebot ab, dann kann und muss die andere Seite das Angebot sofort annehmen. Nur dann ist der Mietvertrag geschlossen. <br />
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Berliner Kammergericht <br />
(8 U 304/99.
Stichwörter: mietvertrag + zustande

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