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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Garagenmietvertrag
Wer eine Garage mietet, hat einen weniger starken Kündigungsschutz im Vergleich zur Wohnungsmiete. Für Garagen gelten die gleichen Fristen wie für Geschäftsräume: Gekündigt werden kann ohne Angabe eines Kündigungsgrunds am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB; § 580a). Vertraglich können jedoch auch andere Fristen vereinbart werden.

Anders ist der Fall, wenn eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet wird. Dann besteht ein wirtschaftlicher und räumlicher Zusammenhang, eine Teilkündigung der Garage ist hier nicht möglich.
Stichwörter: garagenmietvertrag

1 Kommentar zu „Garagenmietvertrag”

Gast Experte!

Garagenmietvertrag
Wer eine Garage mietet, hat einen weniger starken Kündigungsschutz im Vergleich zur Wohnungsmiete. Für Garagen gelten die gleichen Fristen wie für Geschäftsräume: Gekündigt werden kann ohne Angabe eines Kündigungsgrunds am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB; § 580a). Vertraglich können jedoch auch andere Fristen vereinbart werden.

Anders ist der Fall, wenn eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet wird. Dann besteht ein wirtschaftlicher und räumlicher Zusammenhang, eine Teilkündigung der Garage ist hier nicht möglich.

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