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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nutzt der Vermieter bei Vertragsabschluß das geringe Angebot an vergleichbaren Wohnungen aus und fordert eine Miete, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist die Mietpreisvereinbarung teilweise nichtig. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich im Laufe der Mietzeit der Wohnungsmarkt entspannt. <br />
Ein Hamburger Mieter hatte im Juli 1991 einen Staffelmietvertrag mit einem Quadratmeterpreis von 12,05 Mark unterschreiben müssen. Durch die Mieterhöhungen war er 1996 bei 15,38 Mark. Das Gericht stellte fest, daß dieser Preis überhöht war, denn er lag mehr als 20 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete. Dem Verlangen des Mieters auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete gab das Gericht statt.<br />
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4RE Miet U131/98<br />
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Stichwörter: rückzahlung + miete

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