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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zu der Frage, ob die neue, kürzere Kündigungsfrist des Mieters auch für Formularmietverträge gilt, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, gab es bereits einige Urteile.<br />
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Die Mehrzahl der Gerichte schlug sich dabei auf die Vermieterseite und befand, dass - trotz neuem Mietrecht - für manche Mietverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch die alten, längeren Kündigungsfristen gelten sollen!<br />
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Bei diesen 3 Voraussetzungen können Sie sich noch auf die alten Fristen berufen<br />
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Jetzt hat der Bundesgerichtshof endlich ein Grundsatz-Urteil gesprochen (BGH, Urteil v. 18.6.2003 - VIII ZR 240/02): Danach muss Ihr Mietvertrag die folgenden 3 Voraussetzungen erfüllen, damit Sie sich bei einer Mieterkündigung noch auf die alten, längeren Kündigungsfristen berufen können:<br />
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1. Der Mietvertrag muss vor dem 1.9.2001 abgeschlossen worden sein.<br />
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2. Der alte Kündigungsparagraf (§ 565 BGB alt) darf nicht erwähnt sein.<br />
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3. Die Regelung über die gestaffelten Kündigungsfristen von 3, 6, 9 und 12 Monaten dürfen dabei wortwörtlich dem Gesetzestext entsprechen. Das gilt sogar, wenn sie formularvertraglich vereinbart worden sind.<br />
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Klare Meinung: Die wortwörtliche Wiederholung des Gesetzestextes schadet nicht<br />
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Steht beispielsweise folgende Formulierung zu den Kündigungsfristen sinngemäß in Ihrem Mietvertrag, gelten für Ihren Mieter und für Sie trotz neuen Mietrechts noch die alten, längeren Kündigungsfristen:<br />
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Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile 3 Monate. Sie verlängert sich auf 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind, ab 8 Jahren seit der Überlassung auf 9 Monate und auf 12 Monate bei mehr als 10 Jahre ab der Überlassung.<br />
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Was gilt, wenn Sie nur den alten Gesetzeswortlaut wiederholt haben<br />
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Dass die längere Kündigungsfrist für Ihren Mieter noch gilt, haben Sie der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 EGBGB zu verdanken. Dort steht nämlich, dass Sie auf die alten, längeren Kündigungsfristen pochen können, wenn Sie diese mit Ihrem Mieter vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart haben.<br />
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Was mit dem kleinen Wörtchen "vereinbart" gemeint ist, klärten jetzt die Bundesrichter: Dazu genügt schon, dass Sie die alten, gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß in Ihrem Formularmietvertrag wiedergegeben haben.<br />
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Der Wortlaut der Übergangsvorschrift spricht gegen eine Individualvereinbarung<br />
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Dafür spreche schon der Wortlaut der Übergangsvorschrift. Zwar hatten hier die Gesetzesinitiatoren einmal vorgeschlagen, dass die alten Kündigungsfristen nur dann weitergelten sollten, wenn sie besonders ausgehandelt worden seien bzw. sich schon bei den Vertragsverhandlungen ein besonderes Interesse gerade an diesen Kündigungsfristen gezeigt hätte.<br />
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Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt und floss nicht in den Wortlaut der Übergangsvorschrift ein.<br />
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Fazit: Ihr Mieter muss sich auch heute noch an die alten Kündigungsfristen halten<br />
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Eine solche Auslegung hätte ohnehin dem Sinn des Mietrechtsreformgesetzes widersprochen: Das Gesetz soll schließlich zu mehr Rechtsfrieden beitragen.<br />
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Muss der Vermieter aber unter Umständen Jahre später nachweisen, dass er die Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit seinem Mieter ausgehandelt hat, kann dies zu einer konfliktträchtigen, schier unlösbaren Angelegenheit werden. So sind Sie als Wohnungsvermieter stets über die neuesten Urteile, Vertragsklauseln und Musterbriefe informiert und können rechtssicher handeln und entscheiden. Hier klicken!<br />
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Im Gegensatz dazu ist es nach Ansicht der Bundesrichter für den Mieter eine zumutbare Belastung, wenn er sich auch heute noch an die damals festgelegten Kündigungsfristen halten muss.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />
Stichwörter: urteil + kündigungsfrist

0 Kommentare zu „Urteil Kündigungsfrist”

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