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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
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Ein Mieter aus Spandau hielt einen Kampfhund in seiner kleinen 1-Zimmer-Wohnung. Der Vermieter wollte den Hund samt Herrchen loshaben.<br />
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Er mahnte seinen Mieter wegen der unerlaubten Hundehaltung ab. Als daraufhin nichts geschah, kündigte er ihm fristlos nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wegen Störung des Hausfriedens. Ordnungsgemäß kündigen und dabei alle Fristen einhalten. Wenn Sie mühelos alle auftauchenden Vermieterfragen meistern wollen, klicken Sie hier.<br />
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Abmahnen müssen Sie - aber nicht erst noch lange auf Unterlassung klagen!<br />
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Das Amtsgericht Spandau gab dem Vermieter Recht (AG Spandau, Urteil v. 22.3.2002 - 3 b C 956/01, GE 2002, S. 670). Der Mieter gab sich jedoch nicht so leicht geschlagen. Er wies darauf hin, dass der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung eigentlich mit einer Unterlassungsklage gegen das Halten eines Kampfhunds vorgehen müsste.<br />
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Das Gericht sah das anders: Wenn der Mieter der Abmahnung nicht nachkommt und ihm schon von vornherein die Kündigungskonsequenzen aufgezeigt wurden, darf der Vermieter gleich kündigen, statt den Umweg über die Unterlassungsklage gehen zu müssen.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />
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Stichwörter: kampfhund

0 Kommentare zu „Kampfhund”

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