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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Lassen Sie sich mit der Kautionsrückzahlung bitte Zeit. Die haben Sie! Erst jetzt hat wieder ein Gericht bestätigt, dass Sie die Kaution erst 6 Monate nach Vertragsbeendigung bzw. Rückgabe der Wohnung an den Mieter auszahlen müssen.<br />
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Dabei orientieren sich die Gerichte an der kurzen, 6-monatigen Verjährungsfrist von § 548 BGB. Zu Recht, wie jetzt wieder das Amtsgericht Leipzig bestätigte (AG Leipzig, Urteil v. 23.11.2001 - 99 C 8415/01, WM 2002, S. 376).<br />
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Stichwörter: kaution + abrechnen

0 Kommentare zu „Kaution abrechnen”

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