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Aufwendungen, die Mieter infolge von Modernisierungsarbeiten zusätzlich tragen müssen, haben Vermieter in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. So will es das Gesetz (§541 b Abs.3 BGB).<br />
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Ersatzfähige Aufwendungen sind beispielsweise: Kosten für An –und Abbau von Einrichtungen (z.B. Regalwände), Vorkehrungen gegen Verschmutzungen (z.B. Abhängen von Möbeln mit Folie, Abnehmen und Anbringen von Gardinen), Reinigungsarbeiten, Unterstellung von Möbeln, Kosten für auswärtige Mahlzeiten, wenn der Mieter die Küche längere Zeit nicht benutzen kann.<br />
Fordert der Vermieter den Auszug während einer umfassenden Modernisierung, hat das auch Vorteile für den Mieter: Kein Dreck, kein Lärm, keine Unannehmlichkeiten, weil die Heizung kalt bleibt, Bad und Küche nicht benutzbar sind oder Wasser tagelang abgestellt ist. Wenn der Vermieter den Auszug des Mieters fordert, muss er auch für Ersatzunterkunft sorgen. Den zeitlich befristeten Mietvertrag über die Ausweichwohnung schließt der Vermieter üblicherweise selbst. Er zahlt auch die Mietkosten. Ebenfalls hat er dem Mieter die für den zeitweiligen Aus- und Wiedereinzug entstehenden Kosten in einem angemessenen Umfang zu ersetzen. Muss sich der Mieter selbst um eine Ersatzunterkunft kümmern und mietet er zum Beispiel ein Hotelappartement an, muss er darauf achten, dass sie wirklich notwendig und angemessen sind. Nur dann kann er die Kosten vom Vermieter ersetzt bekommen. Er darf also nicht in ein 5-Sterne-Hotel ziehen und er kann keine Hotelunterkunft beanspruchen, wenn nur ein Zimmer seiner Wohnung umfangreich modernisiert wird. Im Zweifelsfall sollten Mieter den örtlichen Mieterverein befragen.<br />
Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten muss der Vermieter die Wohnung wieder in Ordnung bringen. Dazu können auch Renovierungsarbeiten (also Anstrich- und Tapezierarbeiten) gehören. Unternimmt der Vermieter nichts und muss der Mieter die malermäßige Instandsetzung selbst durchführen, kann er die Kosten hierfür vom Vermieter ersetzt verlangen. Diesen Aufwendungsersatzanspruch kann der Vermieter nicht mit elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen.<br />
Alle Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Mieter sollten deshalb unbedingt Rechnungen aufheben, Arbeitsstunden aufschreiben und möglichst von Zeugen bestätigen lassen.<br />
Mieter sind gemäß § 541 b Abs. 3 BGB berechtigt, für ihre Aufwendungen vom Vermieter einen Vorschuss zu verlangen oder sich die aufgewandten Geldbeträge vom Zeitpunkt der Aufwendung an verzinsen zu lassen.<br />
Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Mietverhältnisses während der Modernisierung kann die Miete gemindert werden. Das Minderungsrecht ist durch eine Zustimmung zur Modernisierung oder wegen Geltendmachung von Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.<br />
Quelle:svz.de
Stichwörter: möbelrücken + zahlen

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