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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bestehen über die Verteilung der Liftkosten eines Anwesens auf die einzelnen Mieter keine vertraglichen Vereinbarungen, ist strittig, ob auch Erdgeschoßmieter mit Kosten belastet werden dürfen. Ein Teil der Rechtsprechung bejaht dies uneingeschränkt, während zahlreiche Gerichte eine Umlage nur dann zulassen, wenn der Erdgeschoßmieter die Möglichkeit hat, mit dem Aufzug andere Räumlichkeiten zu erreichen, die ihm zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Speicher, Keller, Garage (so z. B. OLG Düsseldorf, DWW 2000, S. 54); anderenfalls soll eine Umlage ausgeschlossen sein (so z. B. AG Braunschweig, WuM 1996, S. 284). <br />
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Nach Auffassung des LG Duisburg (WuM 1991, S. 597) soll der Erdgeschossmieter jedenfalls dann zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sein, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung besteht, wonach die Betriebskosten nach einem festen Maßstab (z. B. dem Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen) verteilt werden. <br />
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Dies gilt nach einem neuen Urteil des LG Augsburg auch und gerade für eine vermietete Eigentumswohnung. Da sich in einer Wohnungseigentumsanlage auch diejenigen Eigentümer an den Betriebskosten des Aufzugs beteiligen müssen, die ihn nicht benötigen (so z. B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, S. 95), können auf den Mieter einer im Erdgeschoß gelegenen Eigentumswohnung die Aufzugskosten nicht nur durch eine individuelle Vereinbarung, sondern auch durch Formularvertrag übertragen werden. Eine solche Klausel ist weder überraschend bzw. ungewöhnlich (i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB) noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (i. S. d. § 307 BGB) dar, da für den Mieter bei Anmietung der Wohnung erkennbar ist, dass das Anwesen mit einem Aufzug ausgestattet ist. Daher muss auch der Mieter einer Erdgeschoßwohnung damit rechnen, dass der Eigentümer und Vermieter der Wohnung die ihm für den Aufzug entstehenden Kosten an den Mieter weitergibt (LG Augsburg, Urteil v. 21.01.2003, 4 S 3689/02, WuM 2003, S. 270). <br />
Stichwörter: liftkosten

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