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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Diese Frage wird jetzt durch § 556 BGB der auf § 27 II. Berechnungsverordnung (II.BV) verweist verbindlich geregelt. Der Vermieter kann nicht alle Kosten die mit dem Wohnraum zusammenhängen auf den Mieter überwälzen.<br />
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In § 27 I der II. Berechnungsverordnung sind Betriebskosten definiert als diejenigen Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen. Diese Definition ist für Wohnraum verbindlich.<br />
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Wichtig!!<br />
Nicht zu den Betriebskosten gehören Verwaltungs- und Instandhaltungskosten der Wohnung, sie dürfen somit auch nicht auf den Mieter umgelegt werden.<br />
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Beispiel:<br />
Kosten für einen Hausmeister dürfen (Nr. 14 Anlage 3 zu II.BV ) auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden. In der Praxis übernehmen Hausmeister aber oft auch Aufgaben wie z.B. die Verteilung von Rundschreiben, Einziehen von Mieten, Erstellung und Aushändigung von Abrechnungen, Fertigung von Abnahmeprotokollen oder anderen Tätigkeiten, die zur Hausverwaltung gehören. Da Verwaltungskosten ausdrücklich nicht umgelegt werden dürfen, müssen diese Kosten herausgerechnet werden.<br />
Dies gilt auch für allgemeine Reparaturen, soweit sie nicht unter andere Betriebskosten fallen.<br />
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In der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung sind die Betriebskosten im einzelnen aufgezählt:<br />
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Nr.1: Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks<br />
wichtigster Posten ist die Grundsteuer<br />
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Nr.2: Die Kosten der Wasserversorgung<br />
insbesondere die kosten des Wasserverbrauchs (Wassergeld), Grundgebühren und die Zählermiete<br />
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Nr.3: Die Kosten der Entwässerung<br />
die Gebühr für die öffentliche Entwässerungsanlage <br />
Nr.4 betrifft Heizkosten<br />
a) entspricht § 7 Abs.2 Heizkostenverordnung;<br />
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage<br />
Umlagefähig sind hier unter anderem die Kosten für den verbrauchten Brennstoff, z.B. Kohle, Gas; die Kosten des Betriebsstroms, das ist der Strom den die Heizanlage beim Betrieb selbst verbraucht; die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage; die Wartungskosten für die Heizungsanlage, nicht aber die Instandhaltungskosten;<br />
b) Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />
Die liegt vor, wenn über Einzelöfen geheizt wird, die über Pumpen von einem zentralen Öltank versorgt werden.<br />
c) Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme<br />
das ist in erster Linie Fernwärme<br />
d) Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />
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Nr.5 betrifft die Warmwasserversorgung<br />
a) Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage<br />
b) Kosten von eigenständiger gewerblicher Warmwasserlieferung<br />
c) Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />
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Nr.6: Kosten von verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen<br />
Das sind Anlagen, die beides erzeugen, eine genaue Kostenaufteilung nach Nr.4 und 5 aber nicht möglich ist.<br />
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Nr.7: Kosten eines Aufzuges<br />
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Nr.8:Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr<br />
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Nr.9:Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
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Nr.10:Kosten der Gartenpflege<br />
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Nr.11 Kosten der Beleuchtung<br />
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Nr.12 Kosten für Schornsteinreinigung <br />
Nr.13 Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
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Nr.14 Kosten für den Hauswart<br />
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Nr.15<br />
a) Kosten für Betrieb der Gemeinschaftsantenne<br />
b) Kosten für den Kabelanschluss<br />
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Nr.16 Betrieb von Wascheinrichtungen <br />
Nr.17 sonstige Betriebskosten<br />
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Quelle:Rechtbekommen
Stichwörter: betriebskostenarten

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