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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Liegt die Abrechnung vor und macht sie einen übersichtlichen und geordneten Eindruck, empfiehlt es sich, die einzelnen Posten Punkt für Punkt durchzugehen. Denn nicht alle Kosten, für die der Vermieter eine Erstattung verlangt, sind umlagefähig. Laut der für Nebenkosten maßgeblichen II. Berechnungsverordnung § 27 sind maximal bis zu 17 verschiedene Nebenkosten zulässig. Und wer weiß, vielleicht kommt nach Ihrer Prüfung ja statt der geforderten Nachzahlung eine Erstattung heraus. <br />
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Im Einzelnen dürfen folgende Positionen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen: <br />
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Grundsteuer: Wird von der jeweiligen Kommune erhoben, teilweise steht in Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks".<br />
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Wasserkosten: Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch für eine Wasseraufbereitungsanlage.<br />
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Abwasser: Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.<br />
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Heizkosten: Kosten für Brennstoffe, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Pflege, Reinigung der Anlage.<br />
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Warmwasserbereitung: Kosten für die zentrale Warmwasserbereitung.<br />
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Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage: Hier werden gemeinsam die Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet.<br />
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Fahrstuhl: Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.<br />
Aber: Die Reparatur des Fahrstuhls kann vom Vermieter nicht in Rechnung gestellt werden.<br />
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Straßenreinigung / Müllabfuhr: Kosten, die dem Vermieter durch Abgabenbescheid von der Stadt in Rechnung gestellt werden.<br />
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Hausreinigung / Ungezieferbekämpfung: Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau, die die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt. Bei der Ungezieferbekämpfung dürfen nur die laufenden Kosten, zum Beispiel für ein Insektenspray, abgerechnet werden, nicht aber der Kammerjäger. <br />
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Gartenpflege: Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen zählen dazu.<br />
Aber: Hier besteht die Gefahr, dass Kosten doppelt abgerechnet, beispielsweise wenn der Hausmeister auch den Garten pflegt. <br />
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Beleuchtung: Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche, etc.<br />
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Schornsteinreinigung: Kosten der Immissionsmessung und für den Schornsteinfeger (Kehrgebühren).<br />
Aber: Diese Kosten können bereits auch bei den Heizkosten enthalten sein.<br />
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Versicherungen: Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.<br />
Aber: Reparaturkosten-, Mietausfall- Rechtsschutz- und Umweltschädenversicherung gehören nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten.<br />
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Hauswart: Personalkosten für den Hausmeister, der zum Beispiel Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung usw. übernimmt.<br />
Aber: Übernimmt der Hausmeister Verwaltungsaufgaben oder Reparaturen, muss der Mieter diesen Teil der Hausmeisterkosten nicht bezahlen. <br />
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Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel: Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche, an die Kabel-Service-Gesellschaft zu zahlende Grundgebühr hinzu. Anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit dieser geschlossen haben.<br />
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Wascheinrichtungen: Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, das heißt Strom, Reinigung und Wartung der Geräte<br />
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Sonstige Kosten: Zum Beispiel Kosten für Schwimmbad und Sauna im Haus. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt. <br />
Und: "Sonstiges" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Wartungs- und Überprüfungsarbeiten. Grundsätzlich sind diese Arbeiten keine Nebenkosten. <br />
Ausnahme: Wartungskosten bei Fahrstuhl- und Heizungsanlagen. <br />
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Auch Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen, Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen, Bankgebühren für das Mietkonto und Portokosten für das Versenden der Abrechnung sind nicht umlagefähig. <br />
Quelle:SWR<br />
Stichwörter: nebenkosten

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