Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der besondere Kündigungsschutz für die Mieter von Eigentumswohnungen gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für deren Angehörige. Ist das Wohnungseigentum erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet worden, dann kann der Vermieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch frühestens nach drei Jahren eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. <br />
In Gebieten mit großer Wohnungsnot kann die Frist bis zu zehn Jahre betragen. Nach der Entscheidung des BGH kann sich auch ein Angehöriger auf diese Wartefristen berufen, wenn er mit in der Wohnung gelebt hat und nach dem Tod des Mieters die Wohnung übernommen hat. (Aktenzeichen: VIII ZR 26/03 vom 9. Juli 2003) <br />
<br />
Damit gab der BGH einer Frau Recht, die seit Jahrzehnten in der Berliner Mietwohnung ihrer Eltern gelebt hatte. 1983 waren die Räumlichkeiten in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1985 blieb die Frau in der Wohnung. Nach dem Verkauf Mitte der 90er Jahre kündigte der neue Eigentümer, weil der die Wohnung für seine beiden Töchter benötige. Auf eine Sperrfrist könne sich die Mieterin nicht berufen, weil zur Zeit der Eigentumsumwandlung nicht sie, sondern ihre Mutter Mieterin gewesen sei. <br />
<br />
Dem folgte der BGH nicht. Die Wartefrist solle auch dem Angehörigen des Mieters eine sichere Rechtsposition verschaffen. Denn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters trete er von Gesetzes wegen in das bestehende Mietverhältnis ein. <br />
Quelle:KSTA
Stichwörter: kündigen + angehörige

0 Kommentare zu „Angehörige Kündigen”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.