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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Balkon steht zur freien Benutzung des Bewohners: Wäsche darf an der frischen Luft trocknen, ein unauffälliger Sichtschutz schließt fremde Blicke aus, ein Rankgitter hilft Pflanzen in die Höhe. <br />
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Grillen<br />
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Eigentlich gilt: Zu Wohnung oder Haus gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten dürfen vom Bewohner zunächst einmal so genutzt werden wie er will. Dort darf er feiern, essen, trinken und auch grillen, wie der Mieterbund erläutert. Die Grenzen sind aber schnell erreicht, wenn die Interessen des Vermieters oder der Nachbarn beeinträchtigt werden. Und das Interesse von Eigentümern könnte jetzt vermehrt sein, lästige Grill-Streitigkeiten ein für alle Mal aus dem Mietshaus zu vertreiben. <br />
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Das Essener Landgericht hat nun hart durchgegriffen: Um Streit von vornherein zu verhindern, dürfen Vermieter per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen (Aktenzeichen: 10 S 438/01). <br />
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Halten sich Bewohner von Mehrfamilienhäusern nicht an die strenge Vorgabe, können sie abgemahnt und im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden. Dabei spielt es nicht einmal eine Rolle, ob auf Holzkohle oder Elektrogrill gebrutzelt wird.<br />
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Blumenkästen<br />
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Kitzeln die ersten Sonnenstrahlen des Jahres die Pflanz-Lust wach, entscheidet aber nicht nur der eigene Geschmack das Aussehen. Das Amtsgericht München erlaubt, dass sich Blumenkästen außen an die Brüstung hängen (Az. 271 C23794/2000). Dennoch sollten Fußgänger und Bewohner sicher sein vor Gießwasser, welken Blüten oder herabstürzenden Kästen. Weht der Wind den außen hängenden Kasten herunter, muss der Blumenfan den Schaden zahlen. <br />
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Markisen<br />
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Mieter dürfen an ihrem Balkon keine Verglasungen oder Markisen auf eigene Faust anbringen. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, so ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95). <br />
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Solche baulichen Veränderungen seien ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig. <br />
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Sichtschutz<br />
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Anders sehe das bei einem Sichtschutz an der Balkonbrüstung aus. Mieter dürften eine derartige Verkleidung etwa aus Bast anbringen, vorausgesetzt sie ist nicht höher als das Geländer, so das Amtsgericht Köln (Az.: 212 C 124/9 8) . Die Verkleidung dürfe die Außenfassade des Hauses jedoch nicht verunstalten. Vor allem müsse sie farblich mit ihr harmonieren.<br />
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Schatten-Dasein<br />
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Eine Mieterin wollte auf ihrem Balkon ungestört sein und installierte eine Schiene, an der sie einen schweren Kunststoffvorhang aufhängte. Das gefiel dem Vermieter nicht. Urteil: Eine solche Balkonverhüllung ist tatsächlich nicht gestattet, wie das Amtsgericht Münster entschied. (Aktenzeichen 48 C 2357/01)<br />
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Verglasung<br />
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Das Verglasen eines Balkons ist eine bauliche Veränderung und damit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zustimmungspflichtig. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München entscheiden (Az.: 2Z BR 127/01).<br />
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Von einer modernisierenden Instandsetzung, die nicht von den Miteigentümern genehmigt werden muss, könne in einem solchen Fall keine Rede sein, befand das Gericht. Vielmehr sei das Verglasen des Balkons eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade.<br />
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Im konkreten Fall waren die Eigentümer einer Wohnung von einigen Nachbarn aus ihrer Wohnanlage verklagt worden, weil sie ohne Zustimmung ihren Balkon verglast und sich dadurch einen Wintergarten geschaffen hatten. Die Richter gaben den Klägern Recht und ließen bei der Urteilsfindung auch das Argument der Beklagten nicht gelten, dass andere Eigentümer bereits in der Vergangenheit bauliche Eingriffe vorgenommen und den Gesamteindruck der Fassade verändert hatten.<br />
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Parabolantennen<br />
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Soll eine Antenne auf dem Balkon die gewünschten Programme einfangen, dürfen sie keine riesigen Ausmaße annehmen. Gegen kleine Modelle dürfen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft nichts einwenden. Allerdings muss der Mieter seinen Vermieter unterrichten, der Anbau muss baurechtlich zulässig sein und die Antenne muss an einem Ort stehen, an dem sie am wenigsten optisch stört. Richtet die Antenne Schaden an - der Wind weht sie auf ein Auto - haftet der Mieter. <br />
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Eine Bedingung für die erlaubte Parabolantenne: Im Mehrfamilienhaus dürfen weder eine Gemeinschaftsparabolantenne oder ein Breitbandanschluss die Bewohner mit dem Rundfunk verbinden.<br />
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Antenne auf dem Dach verstecken<br />
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Hauseigentümer können aber darauf bestehen, dass ein Mieter seine Satellitenschüssel mit zusätzlichen Kosten auf dem Dach installiert, damit die Schüsseln optisch nicht die Fassade verändern. Das habe das Berliner Landgericht in einem Urteil in letzter Instanz bestätigt, teilte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber (ANGA), der das Musterverfahren angestrengt hatte, mit. <br />
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Auch das europäische Recht über Dienstleistungsfreiheit gebe dem Mieter nicht das Recht, in jedem Fall seine Parabolantenne auf der Balkonbrüstung anzubringen. Ein Hauseigentümer könne durchsetzen, dass der Mieter seine Satellitenschüssel zu angemessenen Kosten und Bedingungen an einem optisch weniger störenden Ort aufstellt. Bis zu 770 Euro an Extra-Ausgaben seien zumutbar, entschied das Landgericht weiter und bestätigte damit eine Urteil des Amtsgerichts Berlin- Lichtenberg vom September 2002. <br />
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In dem konkreten Fall hatte sich eine Mieterin geweigert, die Parabolantenne auf dem Dach anbringen zu lassen. Mit der Entscheidung werde das Interesse der Wohnungswirtschaft berücksichtigt, das Erscheinungsbild der Hausfassaden zu schützen, sagte ANGA- Geschäftsführer Peter Charissé. Gleichzeitig werde die Planungssicherheit für eine moderne Kabelversorgung gesichert. <br />
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Aktenzeichen: Amtsgerichts Berlin- Lichtenberg 10 C 150/02.<br />
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Party<br />
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Dehnt sich die Party bis auf den Balkon aus, sollte man auch an die Nachbarn denken und ab 22 Uhr nur noch in der Wohnung feiern. <br />
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Rauchen<br />
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Die Richter erlauben im Allgemeinen, dass auf dem Balkon geraucht werden darf. Der nichtrauchende Nachbar kann nur an den Raucher appellieren, Rücksicht zu nehmen.<br />
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Fragliches Fangnetz für den Katzensprung<br />
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Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht entwischen oder abstürzen kann. So das Urteil des Amtsgerichts Köln. Damit wies das Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes im zweiten Stock eines Mietshauses ab.<br />
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Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen, so das Gericht.<br />
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Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt wurde, waren mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen seien ohne Eingriffe in die Mietsache wieder zu entfernen, so das Gericht. Auch ansonsten störe das von den Mietern installierte Fangnetz nicht: Es sei keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, sondern es sei vielmehr kaum zu erkennen.<br />
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Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 222 C 227/01.<br />
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Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte allerdings die Sicherheit von Hauskatzen hinter den ästhetischen Ansprüchen von Hauseigentümern zurück. Das Gericht entschied, dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz entfernt werden muss, wenn es eine negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage darstellt. <br />
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Die Richter wiesen einen Antrag der Katzenbesitzerin gegen einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück. Die Frau, der eine Wohnung im Hochparterre einer Eigentumswohnanlage gehört, hatte von ihrem Balkon ein Netz zum darüber liegenden Balkon gespannt, um das Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Die Richter befanden, der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Frau habe zu einem Nachteil geführt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. <br />
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Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 38/03<br />
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Wäsche auf dem Balkon<br />
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Das Wäschetrocknen ist zulässig, solange es sich dabei um wenig Wäsche handelt. Das Aufstellen eines Wäscheständers ist ebenso rechtens wie eine fest montierte Wäschestange oder Wäscheleinen (Amtsgericht Euskirchen, Az.: 13 C 663/94). Bohrungen auf dem Balkon sind nach einem Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth (Az.: 7 S 6265/89) genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.<br />
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Die „große Wäsche“ darf zumindest dann getrocknet werden, wenn der Balkon auf der Hinterhofseite liegt und ernsthaft niemand Anstoß nehmen kann. <br />
Quelle: sueddeutsche <br />
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Stichwörter: balkon + recht

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