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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er zusätzlich einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, so verliert er den Anspruch auf die Abrechnung - und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von überzahlten Vorauszahlungen.<br />
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Der Mieter zahlte pünktlich die Miete und die monatliche Vorauszahlung auf Nebenkosten wie Müll, Heizung, Schornsteinfeger oder Treppenreinigung. Schriftlich abgerechnet wurde nicht - der Vermieter verlangte keine Nachzahlung, der Mieter wollte zunächst keine Rückzahlung. Im Jahre 1992 einigten sich die Vertragsparteien anlässlich einer Vertragsverlängerung gar auf eine Erhöhung der auf die Nebenkosten zu entrichtenden Beträge. Erst 1999 bestand der Mieter dann darauf, dass der Vermieter eine Nebenkostenabrechung für den fraglichen Zeitpunkt vorlegte.<br />
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Das Verhalten seines Mieters habe der Vermieter nur so verstehen können, dass dieser nicht mehr auf seine Ansprüche pochen wolle. Die Geltendmachung Jahre später verstoße gegen Treu und Glauben, der Kläger habe seine Ansprüche "verwirkt".<br />
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Ob der Vermieter tatsächlich mehrere Jahre lang zu viel kassierte, spielt deshalb keine Rolle mehr.<br />
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LG Coburg, 15.05.2000 - 32 S 17/00<br />
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Quelle: LG Coburg PM vom 15.05.2000
Stichwörter: nebenkosten + urteil

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